Komischer Vogel – keine Beleidigung

Komischer Vogel – keine Beleidigung

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Keine Beleidigung

Wer einem Polizeibeamten gegenüber äußert „Sie sind mir ein komischer Vogel“ begeht damit noch keine strafbare Beleidigung. Das entschied jetzt das OLG Bamberg in einem Urteil vom 11.6.2008 (Az. 3 Ss 64/0).

Der Senat hat dazu ausgeführt:

Mit der Redewendung vom „seltsamen Vogel“ oder – wie hier – mit der synonym zu verstehenden (neuzeitlichen) Wendung vom „komischen Vogel“ wird seit jeher nicht mehr und nicht weniger als ein sonderbarer, (ver-)wunderlicher, eigentümlicher, merkwürdiger, befremdlicher oder mitunter auch ‚kauziger’ (vgl. daher die verwandte Redensart: ‚komischer Kauz’) Mensch bezeichnet. Ein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt ist der umgangssprachlichen Redewendung darüber hinaus nicht beizumessen. Die Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Angekl. die bereits objektiv nicht als ehrverletzend anzusehende, vielmehr von Art. 5 I GG als ohne weiteres statthafte Meinungsäußerung gedeckte Redewendung in Ausübung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gebraucht hat oder nicht. So findet sich die vermutlich schon auf vorchristliche lateinisch-römische Quellen (Juvenal) zurückzuführende Redensart („Rara avis in terris, nigroque simillima cygno“) in ihrer altdeutschen Fassung („Es ist eyn seltzamer vogel“) bei dem niederdeutschen Humanisten Eberhardus Tappius in seinem erstmals 1539 in Straßburg erschienen und seitdem vielfach neu aufgelegten Standardwerk ‚Germanicorum adagiorum cum latinis ac graecis collatorum Centuriae Septem’, einer 700 Sprichwörter griechischer, lateinischer und deutscher Herkunft umfassenden Kompilation als deutsche Redensart ebenso wieder wie etwa in seinen unterschiedlichen niederländischen Fassungen (u.a. „Het is een zeldzame vogel: onder duizend niet één“) in dem seit 1858 in Utrecht in drei Teilen von P.J. Harrebomée (1809 – 1880) herausgegebenen ‚Spreekwoordenboek der Nederlandische taal’ (vgl. für die jeweiligen Fundstellennachweise: Wander, Karl Friedrich Wilhelm, Deutsches Sprichwörter-Lexikon, 4. Band , Leipzig 1867, S. 1670, Nr. 599).

Indes ist davon abzuraten, einem Polizisten auch durch entsprechende Gesten zu verdeutlichen, dass man ihn für einen „komischen Vogel“ hält und ihm den selbigen zu zeigen. Das wird nämlich zumeist sehr teuer.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
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Komischer Vogel – keine Beleidigung was last modified: Dezember 12th, 2022 by raschwartmann

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2 comments on “Komischer Vogel – keine Beleidigung

  1. 22. Oktober 2008 at 12:49

    Sehr guter Tip! 🙂

    Reply
  2. 27. Oktober 2008 at 12:11

    Auch für Ornitologen ist Ihr Beitrag, im weiteren Sinne gesehen, ein sehr hilfreicher Artikel!
    Schließlich gibt es ja noch die Wegelagerei oder hilfsbedürftiger Steuerschluker, was so manchem Vogel ums Maul geschmiert wird.
    Tolle Seite!!!

    Reply

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