Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes

Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes

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Volljährigenunterhalt

Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Elternteile des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB barunterhaltspflichtig. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes errechnet sich entsprechend der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils, also entsprechend dem jeweiligen Anteil eines Elternteiles am Gesamteinkommen der Eltern.

Der bislang allein barunterhaltspflichtige Elternteil kann das unterhaltsberechtigte Kind darauf verweisen, dass künftig auch der andere Elternteil zur Zahlung heranzuziehen ist.

Aber Vorsicht: Ist der zu zahlende Unterhalt tituliert, etwa durch eine Jugendamturkunde oder eine gerichtliche Entscheidung, muss dieser Unterhaltstitel zunächst abgeändert werden.

Abänderungsklage

Dazu muss eine Abänderungsklage beim Familiengericht erhoben werden, wenn der Unterhaltsberechtigte den Titel nicht herausgibt – denn andernfalls schwebt weiterhin das Damoklesschwert der Zwangsvollstreckung aus dem Titel über dem dadurch verpflichteten Unterhaltsschuldner.

Eine Abänderungsklage ist auch das Mittel der Wahl, wenn der Unterhaltspflichtige die Auffassung vertritt, künftig überhaupt keinen Unterhalt mehr zu schulden, etwa weil das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, aber keine Berufsausbildung begonnen hat, sondern erst einmal um die Welt reist oder „auf der faulen Haut liegt“.

Dabei hat der Unterhaltspflichtige aber grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse darzulegen und zu beweisen, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr besteht.

Stammt der abzuändernde Unterhaltstitel noch aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes und ist dieses der Ansicht, dass weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, muss es nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (Beschl. v. 29.06.2011 – 4 WF 51/11) darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Anspruch fortbesteht. Dazu muss das volljährige Kind dann auch schlüssig vortragen, welche Haftungs Anteil auf dem ehemaligen Elternteil entfällt.

Auskunftsanspruch

Dem volljährigen Kind steht dann ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Einkünfte und Einkommensverhältnisse des bislang nicht barunterhaltspflichtigen Elternteiles zu, welcher gegebenenfalls zunächst gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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3 comments on “Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes

  1. 16. April 2014 at 11:25

    Hallo, ich habe eine Frage. Mein Verlobter hat zwei Volljährige Kinder. Während der Minderjährigkeit sind zwei Titel erlassen worden auf Kindesunterhalt. Er hat eine entsprechende Pfändung auf dem Konto. Seit sein Sohn volljährig geworden ist, wird das Geld nicht mehr an die Mutter überwiesen aber auch nicht an die Kinder sondern scheint irgendwo bei der Bank aufzulaufen. Die Kinder wollen nun die Titel löschen lassen, da sie ohnehin beide von ihrem Vater auf jede erdenkliche Art unterstützt werden. Die Kindesmutter hat die Titel nach wie vor bei sich und beide Kinder wollen sich mit der Mutter diesbezüglich nicht auseinander setzen. Beim Gericht hat man den beiden gesagt, dass sie selbst die Titel nicht löschen lassen können, sondern, dass das nur der Landkreis könne. Was können wir nun tun (die Kinder und wir) um die Situation aufzuklären? Wir wollen im Oktober heiraten und möchten keine Ehevertrag abschließen müssen.

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  2. 25. November 2014 at 16:33

    Offensichtlich kommt dieser Artikel zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit aus einer zentralen Anwaltsquelle. Denn diesen Text habe ich als Blogbeitrag bei diversen Anwälten lesen können, die natürlich alle den gerichtlichen Weg einer Abänderung (natürlich nicht aus finanziellem Eigeninteresse!, ja klar ne‘) empfehlen.

    So tragen die meisten Anwälte – wie auch schon zuvor bei einer Scheidung – nicht unbedingt zu einer einvernehmlichen Regelung bei, sondern schüren schön das Feuer. Gratulation, gut gemacht, verehrte Robenträger.

    Auf die Idee, die Jugendamtsurkunde zurückzugeben, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen und in Ruhe darüber zu beraten, was künftig an das Kind bezahlt werden soll, wird überhaupt nicht gekommen. So wird es nie erreicht werden, daß sich die Eltern künftig einvernehmlich zum Wohle des Kindes einigen, sondern es wird sich weiter schön zum Eigenutz der Anwaltschaft gestritten werden.

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    • 25. November 2014 at 16:38

      Wenn Sie diesen Text woanders mit einem anderen Autorennamen gelesen haben, teilen Sie mir doch bitte die Fundstelle mit. Denn dann wird es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Der Text stammt nämlich von mir.

      Zu Ihrem Anliegen selbst: Natürlich können sich die Beteiligten auch außergerichtlich einigen und die Jugendamtsurkunde herausgeben (lassen). Das ist der schnellste und beste Weg, denn dann braucht es keinen Anwalt und kein Gericht. In den wenigsten Fällen ist aber auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die dafür notwendige Einsicht da. Dann bleibt nur der Weg, den das Gesetz vorsieht: Die Abänderungsklage.

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