Abweichung von der bisherigen Ausführungsart

Abweichung von der bisherigen Ausführungsart

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Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen

Vereinbarungen im Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen können aus zahlreichen Gründen unwirksam sein. Weitgehend bekannt ist mittlerweile, dass eine solche Formularklausel unwirksam ist, wenn sie an starre Fristen gekoppelt ist, von denen der Mieter nicht abweichen darf. Die Unwirksamkeit ergibt sich in diesem Falle daraus, dass dem Mieter mehr abverlangt wird, als zulässig ist: Denn der Mieter müsste die Räume nach einer solchen Klausel auch schon dann renovieren, wenn noch gar keine Renovierungsbedürftigkeit gegeben ist.

Unwirksam kann eine Schönheitsreparaturvereinbarung aber auch dann sein, wenn sie nicht hinreichend klar und transparent ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.03.2007 (Az: VIII ZR 199/06) über folgende Klausel entschieden:

„Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“

Unwirksame Klausel

Diese Klausel hat der BGH für unwirksam erachtet, da sie nicht ausreichend transparent und verständlich ist. Aus der Formulierung lässt sich nicht ersehen, was unter „Ausführungsart“ zu verstehen sein soll. Aus der Klausel ergebe sich nicht, was überhaupt unter dem Begriff „Ausführungsart“ zu verstehen sei. So sei insbesondere nicht erkennbar, ob dies die Art der Oberflächenbeschichtung (Tapete, überstrichene Raufasertapete, Leim- oder Dispersionsfarben- oder Lackfarbenanstrich) meine oder darüber hinaus auch die farbliche Gestaltung. Der Begriff könne sich entweder auf die Grundausstattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es sei auch nicht erkennbar, ob jede Veränderung zustimmungspflichtig sein soll oder wo sonst die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen liegen soll.

In der Folge sind einige Vermieter dazu übergegangen, die Klausel dahingehend abzuändern, dass dem Mieter nur noch eine „erhebliche“ Abweichung von der bisherigen Ausführungsart untersagt werden soll. Das hat die Klausel aber nicht wirksam gemacht.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.09.2007 – 65 S 172/07) hat dies auch so gesehen und auch diese Klausel als unwirksam angesehen, da der Begriff der „erheblichen“ Abweichung von der bisherigen Ausführungsart nicht ausreichend transparent sei: Aus der Klausel gehe nicht deutlich hervor, welche Arbeiten der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen könne und wann er die Zustimmung benötige. So sei nicht klar, ob etwa das Bekleben mit Raufasertapete früher gestrichener Wände zustimmungsbedürftig sein solle oder bereits die erhebliche farbliche Abweichung von der vorherigen farblichen Gestaltung.

Mieter muss nicht renovieren

Die Unwirksamkeit der vorstehenden Klauseln in einem Formularmietvertrag führt dazu, dass dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auferlegt werden – er muss also im Ergebnis nicht renovieren. Weder während der Mietzeit, noch bei Beendigung des Mietvertrages kann der Vermieter Renovierungsarbeiten vom Mieter verlangen, sondern muss vielmehr damit rechnen, dass sich der Mieter auf § 535 BGB beruft und vom Vermieter selbst die Ausführungen der Arbeiten verlangt.

Selbst wenn dem Mieter im Mietvertrag eine bestimmte Farbgestaltung vorgegeben wird, führt das nicht unbedingt zum Ziel: Denn unwirksam sind auch Klauseln, die dem Mieter die Rückgabe der Räume in einem bestimmten Farbton vorschreiben, wie z.B. „Die Räume sind weiss gestrichen zurückzugeben“ oder „Lackierte Holzteile sind weiss lackiert zurückzugeben“. Die farbliche Gestaltung der Wohnung ist nämlich allein Sache des Mieters und der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, die Räume bei Vertragsende umzustreichen, nur weil dem Vermieter die Farbe der Tapeten nicht gefällt (LG Lübeck, Urteil vom 21. 11. 2000 – 14 S 221/00). Etwas anderes gilt nur in extremen Fällen der Farbgestaltung.

Im Zweifel: Anwalt fragen

Ist eine Schönheitsrepararturklausel, wie beschrieben, unwirksam, hat dies zur Folge, dass die Umlage der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam vereinbart wurde. Der Mieter muss deshalb nicht renovieren und darf die Mietsache besenrein zurückgeben. Mieter, die sich unsicher sind, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, sollten sich anwaltlich beraten lassen, bevor sie zu Farbe und Pinsel greifen.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Abweichung von der bisherigen Ausführungsart was last modified: Juli 7th, 2018 by raschwartmann

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