Rechtsschutz gegen unberechtigte Negativbewertungen

Rechtsschutz gegen unberechtigte Negativbewertungen

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Negative Bewertungen von eBay-Transaktionen können für Verkäufer existenzbedrohend sein. Treten sie vereinzelt auf, können sie neue Kunden verunsichern oder gar vom Kauf abhalten, gehäuft führen sie gar oft dazu, dass der Verkäufer seinen Top-Seller-Status verliert oder sein Konto sogar ganz von eBay vom weiteren Handel auf der Plattform ausgeschlossen wird.

Gegen schlechte Bewertungen können sich Verkäufer aber wehren, wenn die negative Bewertung erkennbar ohne jeden sachlichen Grund abgegeben wurde oder mit einem Bewertungskommentar versehen ist, der unwahre Tatsachen behauptet: „Artikel wurde nicht verschickt“ oder „Verkäufer reagiert nicht auf Nachfragen“ kann in der Regel nämlich sehr leicht als unrichtig entlarvt werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen keinesfalls akzeptiert werden. Ihre Entfernung kann verlangt werden.

Auch müssen Verkäufer keine Schmähkritik hinnehmen oder sich als Betrüger hinstellen lassen. Was dabei noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist und was nicht ist dabei aber nicht selten der richterlichen Auslegung überlassen. So stellt z.B. die Bezeichnung des Verkäufers mit den Attributen „frech“ und „dreist“ nach Ansicht des Landgerichts Köln noch eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Auch die Bewertung mit den warnenden Worten „Vorsicht, Nepperei! keine Einsicht! Strafanzeige!“ kann noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein, denn eine Schmähkritik liegt nach Auffassung wiederum des Landgerichts Köln nur vor, „wenn deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint.“

Vereinfacht gesagt: Unzulässige Schmähkritik liegt vor, wenn der Kommentar ohne sachlichen Bezug unter die Gürtellinie geht und den Bewerteten herabsetzt.

Nach Ansicht des AG Koblenz stellt z.B. die Warnung mit dem Kommentar „Vorsicht Spaßbieter“ eine Verunglimpfung des Käufers dar, die sein Persönlichkeitsrecht verletzte – die Bewertung war also zu entfernen (AG Koblenz v. 21.06.2006 – 151 C 624/06).

Wie geht man nun zweckmäßig gegen eine Negativbewertung vor?

Zur Kostenminimierung ist es ratsam, dem Bewertenden zunächst Gelegenheit zu geben, die negative Bewertung selbst zu überarbeiten. eBay bietet dazu das System der einvernehmlichen Bewertungsüberarbeitung.

Weigert sich der Bewertende aber oder ist aus seinen Äußerungen und E-Mails erkennbar, dass er die Bewertung nicht zurücknehmen wird, besteht die Möglichkeit, ihn anwaltlich abmahnen zu lassen. Ungerechtfertigte Negativbewertungen verstoßen nämlich nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen von eBay, sondern verletzten Händler regelmäßig auch in ihrem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Verstoß gegen die eBay-AGB und die Rechtsverletzung begründen regelmäßig einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: die rechtsverletzende Negativbewertung ist zu entfernen und für die Zukunft zu unterlassen.

Weigert sich der Negativbewerter trotz anwaltlicher Aufforderung, die Bewertung zurückzunehmen oder ist dies wegen Ablauf der von eBay eingeräumten Fristen gar nicht mehr möglich, besteht die Möglichkeit, diesen Anspruch auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Geklagt wird dann auf die Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung – denn letztlich kann die Bewertung dann nur noch durch eBay selbst entfernt werden. eBay löscht Bewertungen aber dann auch nur noch, wenn ein vollstreckbarer Titel, also in der Regel ein rechtskräftiges Urteil, vorgelegt werden kann, welcher die Rechtswidrigkeit der Negativbewertung feststellt.

Zur Kostenersparnis ist es alternativ auch möglich, nicht direkt auf Entfernung der Bewertung zu klagen, sondern auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Denn in einem solchen Verfahren muss das Gericht auch prüfen, ob die Abmahnung berechtigt war – die beanstandete Bewertung also rechtswidrig und zu entfernen war.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Abmahnung berechtigt war und ein Kostenerstattungsanspruch besteht, löscht eBay bei Vorlage dieses Urteil in der Regel ebenfalls die als rechtswidrig festgestellte Bewertung, ohne dass es einer weiteren Klage (auf Bewertungslöschung) bedarf.

Welcher Weg nun jeweils zweckmäßig ist, muss im Einzelfall mit dem von der Negativbewertung Betroffenen abgeklärt werden.

Entscheidend ist, dass kein Händler eine ungerechtfertige Bewertung, die gegen die eBay-AGB verstößt oder seine Rechte verletzt, dulden muss.

Bei Negativ-Bewertungen und anderen Problemen im Zusammenhang mit eBay, Hood oder amazon stehe ich Betroffenen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie erreichen mich telefonisch kostenfrei unter 0221 64009611 und natürlich auch per E-Mail.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Rechtsschutz gegen unberechtigte Negativbewertungen was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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2 comments on “Rechtsschutz gegen unberechtigte Negativbewertungen

  1. 21. Oktober 2013 at 0:09

    Meine Rechtsschutzversicherung hat das damals bei einer unberechtigten Negativbewertung bei meinem offiziellen eBay Shop sogar übernommen und gute Hilfe geleistet. Gut, dass es mittlerweile auch spezielle Internet Rechtsschutz Angebote gibt!

    Reply
  2. 1. September 2014 at 11:27

    Welche Rechtsschutzversicherung hat dies übernommen und wurden Sie als Privatperson beurteilt oder als Gewerbetreibender?

    Reply

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