AG Euskirchen: eBay-Angebot unter auflösender Bedingung!

AG Euskirchen: eBay-Angebot unter auflösender Bedingung!

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Die Beklagte bot bei eBay einen Ford Focus C Max an. In der Angebotsbeschreibung wies sie u.a. auf folgendes hin:

“Natürlich nehme ich auch Sofortkauf Angebote entgegen. Auf unverschämte Angebote gebe ich gar keine Antwort.”

Das Angebot wurde von der Beklagten dann wenige Tage vorzeitig beendet, weil sie das Fahrzeug außerhalb von eBay an einen Dritten verkauft hatte.

Daraufhin meldete sich der Kläger, der zum Zeitpunkt der Angebotsbeendigung ein Höchstgebot von 1.321 EUR abgegeben hatte. Er stellte fest, dass er bei Angebotsbeendigung der Höchstbietende war und verlangte unter Fristsetzung die Übergabe des Fahrzeuges. Nach Ablauf der Frist erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung und verlangte Schadensersatz. Diesen machte er nun gerichtlich geltend.

Das Gericht wies die Klage ab.

Zwar komme bei vorzeitiger Beendigung eines eBay-Angebotes grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem zustande, wenn der Anbieter nicht “gesetzlich dazu berechtigt” gewesen sei, das Angebot zurückzunehmen (BGH, NJW 2015, 1009).

“Die Beklagte hat sich hier jedoch den Verkauf an Dritte während der laufenden Versteigerung in zulässiger Weise vorbehalten und damit ihr Auktionsangebot in wirksamer Weise unter eine auflösende Bedingung gestellt. Hierzu ist sie gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB gesetzlich berechtigt, so dass es trotz des Versteigerungsabbruchs nicht zu einem Vertragsschluss kommt.

Der Anbietende kann nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 145 Halbsatz 2 BGB die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 – Rn. 6, juris).

Als eine solche Einschränkung der Bindungswirkung ist die Erklärung der Beklagten mit dem Inhalt “Natürlich nehme ich auch Sofortkauf Angebote entgegen. Auf unverschämte Angebote gebe ich gar keine Antwort” auszulegen.

Als Bestandteil der Willenserklärung der Beklagten ist diese Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, 157 BGB auszulegen.

Ein objektiver Dritter musste die Erklärung so verstehen, dass auch außerhalb der laufenden Auktion Angebote persönlich an die Beklagte abgegeben werden können. Aus der Erklärung solche Angebote entgegenzunehmen kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es hierbei verbleibt, die Willenserklärung also einseitig bleibt. Vielmehr muss ein objektiver Betrachter gleichsam davon ausgehen, dass die Entgegennahme solcher Angebote gleichzeitig auch die Prüfung und gegebenenfalls Annahme der Angebote bedeutet. Hieraus folgt, ohne dass es noch zusätzlich explizit erklärt werden müsste, dass im Falle der Annahme de Angebots zum Zwischenverkauf das ursprüngliche Versteigerungsangebot auf der eBay-Plattform zurückgenommen wird, dieses also insoweit hinsichtlich seiner Bindungswirkung beschränkt ist. Für einen objektiven Dritten war erkennbar, dass für den Fall, dass während der laufenden Versteigerung unabhängig von dieser ein taugliches Kaufangebot eingeht (auflösende Bedingung gemäß § 158 BGB), die Bindungswirkung des Versteigerungsangebotes erlischt.

Dadurch dass der PKW auch tatsächlich an einen Dritten verkauft wurde, ist die auflösende Bedingung eingetreten.

An einem solchen gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausschluss bzw. an einer solchen gesetzlich ebenso ausdrücklich zugelassenen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs vor Auktionsende (§§ 145, 158 BGB) wird der Anbietende auch weder durch die AGB der eBay-Internetplattform noch durch die “ebay-Grundsätze” bzw. “ebay-Spielregeln” noch durch sonstige Gründe (insbesondere § 343 BGB, Vertrauensschutz, Interessenabwägung o.ä.) gehindert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 –, Rn. 6 juris). Denn AGB können allenfalls im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln und auch Grenzen der Auslegung von Erklärungen im Einzelfall gewisse Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VII ZR 289/09).

Indem die eBay-AGB die Streichung bzw. Rücknahme eines (verbindlichen) Angebots ausdrücklich im Rahmen der “gesetzlichen Bestimmungen” zulassen, erfassen sie zudem jedenfalls auch den Fall, dass ein in seiner Verbindlichkeit durch den ausdrücklichen Vorbehalt eines Zwischenverkaufs gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB eingeschränktes Angebot gemäß § 158 BGB durch den Eintritt des vorbehaltenen Zwischenverkaufs als auflösende Bedingung wirkungslos und deswegen vom Anbieter noch während des Auktionszeitraums “gestrichen” bzw. “zurückgenommen” wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 –, Rn. 23 juris).

AG Euskirchen, Urteil vom 24.11.2015 – 27 C 156/15 (noch nicht rechtskräftig)

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
AG Euskirchen: eBay-Angebot unter auflösender Bedingung! was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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