5 Fragen und Antworten zur Prozesskostenhilfe
0 Comments1. Was ist Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe (PKH) kann Klägern und Beklagten gewährt werden, die nicht in der Lage sind, die Kosten für das Klageverfahren oder die Verteidigung gegen eine Klage aus eigenen finanziellen Mitteln aufzubringen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage bzw. die Verteidigung dagegen nicht mutwillig erscheinen und Aussicht auf Erfolg haben. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der Anwalt sein Geld aus der Staatskasse. Die Prozesskostenhilfe deckt dann auch die Gerichtskosten und die Kosten etwaiger Sachverständiger ab.
2. Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Wer die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Entscheidend sind die voraussichtliche Höhe der Verfahrenskosten und die wirtschaftliche Bedürftigkeit. Dabei wird auch das Vermögen berücksichtigt. Lebt der Antragsteller von ALG 2 ( aka Harz IV), liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel vor. Die konkrete Berechnung ist oft nicht einfach. Im Netz finden sich dazu aber diverse Prozesskostenhilferechner, die einen ersten Überblick geben.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie eine Klage selbst bezahlen müssen oder ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht? Sprechen Sie mich an – ich kläre das gerne mit Ihnen ab.
3. Darf ich mir meinen Anwalt frei aussuchen?
Selbstverständlich dürfen Sie sich ihren Anwalt auch dann frei aussuchen, wenn sie ihn nicht selbst bezahlen können. Die freie Anwaltswahl wird durch die Prozesskostenhilfe nicht eingeschränkt. Ein Anwalt darf auch kein Mandat ablehnen, weil er aus der Staatskasse bezahlt wird und die Gebühren in der Prozesskostenhilfe zumeist geringer ausfallen.
4. Muss ich Prozesskostenhilfe später zurückzahlen?
Das kommt darauf an. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei oder in Raten gewährt werden. Ratenfrei bedeutet, dass der Staat die Kosten komplett übernimmt. Wird Prozesskostenhilfe in Raten gewährt, stellt der Staat ein Darlehen zur Verfügung, welches der Prozesskostenhilfeberechtigte dann in Höhe festgelegter Raten zurückzahlt.
Innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann der Staat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überprüfen. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem geändert, kann Prozesskostenhilfe rückwirkend aufgehoben werden und gezahlte Kosten von der Staatskasse zurückgefordert werden. Wer also nach Verfahrensabschluss im Lotto gewinnt oder von seinem geschiedenen Ehepartner Zugewinnausgleich erhält, muss damit rechnen, die Prozesskostenhilfe rückwirkend gestrichen zu bekommen und zur Rückzahlung verpflichtet zu werden.
5. Bezahlt die Prozesskostenhilfe auch die Kosten des Gegners?
Im Zivilprozess trägt in der Regel der Verlierer sämtliche Kosten. Verlieren Sie also einen Rechtsstreit, für den Sie Prozesskostenhilfe bekommen haben, müssen Sie zwar ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichts- und Sachverständigenkosten nicht bezahlen, allerdings die Kosten des gegnerischen Anwalts. Denn die Kosten der gegnerischen Partei sind von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht umfasst.
Übrigens: Auch für Scheidungsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie heißt dort nur anders: Verfahrenskostenhilfe (VKH).