Meine Kosten: RVG und Beratungshilfe
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Als Rechtsanwalt berate ich aber auch Rechtssuchende, die über geringes Einkommen verfügen und nicht die finanziellen Mittel aufbringen können, mich nach den RVG-Gebühren aus dem Gegenstandswert zu bezahlen. Nach § 3 BerhG muss ich in diesen Fällen Beratungshilfe gewähren. Der Ratsuchende kann dazu einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht seines Wohnorts beantragen und damit dann bei mir vorstellig werden. Ich rechne meine Vergütung dann auf der Grundlage der Beratungshilfe mit der Staatskasse ab und der Ratsuchende muss nur einen Anteil von 15,– EUR selbst zahlen.
Nach § 16a Abs. 2 BORA bin ich als Rechtsanwalt aber nicht dazu verpflichtet, für meine Mandanten selbst einen Beratungshilfeantrag zu stellen. Da der damit verbundene Aufwand in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu den ohnehin sehr geringen Beratungshilfe-Gebühren steht, lehne ich dies grundsätzlich auch ab.
Wenn Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben und meine Beratung wünschen, besorgen Sie sich daher bitte vor der Vereinbarung eines Beratungstermins den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht. Diesen benötige ich dann bei der Beratung im Original, damit ich die anfallenden Kosten mit dem Amtsgericht abrechnen kann.
Ohne Vorlage eines Beratungshilfescheins muss ich die Beratung ablehnen, wenn Ihnen eine Bezahlung der ansonsten anfallenden RVG-Gebühren nicht möglich ist.