Berliner Räumung: Keine Vernichtung des Pfandes zulässig!

Berliner Räumung: Keine Vernichtung des Pfandes zulässig!

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Lässt ein Vermieter von Wohnraum eine Zwangsräumung nach „Berliner Modell“ durchführen, wird lediglich der Mieter „vor die Tür gesetzt“ und durch den Gerichtsvollzieher ein neues Schloss eingebaut. Das Mobiliar des Mieters und sämtlicher Hausrat verbleiben in der Wohnung. Der Vermieter übt daran ein Vermieterpfandrecht aus und kann das Pfandgut der Verwertung zuführen.

In Ludwigsburg wollte nun ein Vermieter das gepfändete Hab und Gut seines geräumten Mieters vernichten lassen. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Da keine Einigung über die vom Vermieter beabsichtigte Verwertung erzielt werden konnte, beantragte dieser eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 1246 Abs. 2 BGB. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Stuttgart bestätigt:

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zu Recht abgewiesen. Dieser zielt auf eine „Verwertung durch Vernichtung“. Im Rahmen des § 1246 BGB in Verbindung mit § 410 Nr. 4 FamFG entscheidet das Gericht jedoch ausschließlich über die Art und Weise des Pfandverkaufes, zum Beispiel durch Anordnung des freihändigen Verkaufes (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 410 FamFG, Rdnr. 14). Eine Vernichtung des Pfandes ist in § 1246 BGB nicht geregelt. […]

Zu Recht hat das Amtsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass auch auf Grund anderer Vorschriften eine Berechtigung zur Vernichtung nicht besteht. Insbesondere kann die Regelung des § 885 Abs. 4 ZPO hier nicht – auch nicht entsprechend – herangezogen werden.

Fazit:

Der Vermieter darf also gepfändete Gegenstände des Mieters nicht vernichten, sondern muss sie verkaufen oder versteigern lassen.

Davon zu unterscheiden ist der häufig vorkommende Sachverhalt, dass der Mieter auszieht und Gegenstände zurücklässt, weil sich eine Mitnahme für ihn nicht lohnt. Darin liegt in der Regel eine Eigentumsaufgabe gem. § 959 BGB, so dass der Vermieter den oft wertlosen Plunder gefahrlos entsorgen darf.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Berliner Räumung: Keine Vernichtung des Pfandes zulässig! was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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7 comments on “Berliner Räumung: Keine Vernichtung des Pfandes zulässig!

  1. 21. September 2012 at 21:04

    Tja, aber wie beweisen dass „dass der Mieter auszieht und Gegenstände zurücklässt, weil sich eine Mitnahme für ihn nicht lohnt“? Im schlimmsten Fall sagt doch der Mieter, er will sein Gerümpel „irgendwann“ abholen, und sei es, um den „bösen“ Vermieter zu ärgern. So wie ich das verstehe, müsste der Vermieter das Zeug öffentlich versteigern lassen, es ggf. für 1 Euro kaufen, und es dann vernichten.

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  2. 21. September 2012 at 22:10

    Ist irgendwie ein wenig absurd… So in den Ohren eines Laien zumindest!

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    • 22. September 2012 at 10:48

      Das klingt überhaupt nicht absurd. Der Vermieter darf die Sachen im Rahmen des Pfandrechtes veräußern und den Erlös mit den Schulden verrechnen. Der Vermieter hätte außerdem die Gegenstände ja auch selber kaufen können. Dann hätte er sie nach Lust und Laune vernichten dürfen. Denn entweder sind die Dinge etwas wert und damit sinnvoll verpfänd- und verwertbar, oder sie sind wertlos. Sind sie wertlos, kann der Vermieter sich nicht sinnvoll auf sein Pfandrecht berufen. Er ist aber auch nicht der Eigentümer der Gegenstände. Niemand darf Dinge einfach so vernichten, die ihm gar nicht gehören.

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  3. 22. September 2012 at 8:50

    Verstehe ich nicht. Soll sich der Vermieter da mit dem Restmüll, der teilweise von den „Mietern“ zurück gelassen wird auf den Flohmarkt stellen?

    Wird Zeit, dass die Vermieterrechte wieder gestärkt werden.

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  4. 22. September 2012 at 17:34

    Ich weiß ned warum das absurd oder komisch sein soll.
    Das eine beschreibt eine Zwangsräumung, die meist nach Mietschulden erfolgt, was auch ein „Zwangs“ Umzug nachsichzieht. Um Schulden abzubauen geht mein Kram in den Besitz des Vermieters.
    Das andere ist ein freiwilliger Umzug bei dem ich meinen Müll dem Vermieter „dalasse“.

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    • 8. Januar 2013 at 21:35

      Wie ist es denn wenn die Bude geräumt wurde und das gesamte Hab und Gut einen ideellen Wert darstellt und Spielsachen von kindern sowie Klamotten , Bücher ,Möbel eingelagert wurden . Dürfen die Sachen zur Vernichtung freigegeben werden ?????

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  5. 4. März 2015 at 13:27

    Meine Wohnung wurde geräumt,wir hatten keine Mietschulden es handelte sich um Fristen der Räumung,die wir nicht erhalten haben.Der Vermieter,gab die Möbel und pers.Gegenstände..Urkunden,Zeugnisse,Papiere nicht heraus,trotz mehrmaliger Aufforderung meines Anwaltes.Der Vermieter hat die gesamten Sachen,einem Unternehmen(Dritter)zur Verwertung bzw Verkauf über tragen ohne etwas dafür zu bekommen.Mir bleibt nur der Weg..Klage..Schadensersatz…oder gibt es auch andere Wege.

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