Datenschutzauskunft-Zentrale: Was kann ich tun?

Datenschutzauskunft-Zentrale: Was kann ich tun?

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Seit Veröffentlichung meines Beitrages zu den Fax-Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) ist dieser über 60.000 Mal aufgerufen worden. Die Zahl der Empfänger des Fax-Schreibens der DAZ dürfte also mindestens im sechsstelligen Bereich liegen. Viele Kommentare und Anfragen per E-Mail zeigen, dass zahlreichen Empfängern nicht klar, wie sie auf dieses Fax nun reagieren sollen. In Kürze dürften auch die ersten Rechnungen eingehen.

Ich möchte die bestehenden Möglichkeiten daher aufzeigen:

1. Ignorieren

Die einfachste Möglichkeit besteht darin, das Fax zu ignorieren. Nicht darauf antworten, ab in den Papierkorb damit, Ende. Sie müssen auf das Fax nicht reagieren. Daran verdient niemand etwas, aber es wäre unseriös, Ihnen etwas anderes zu raten, wenn Sie die Sache einfach nur schnell erledigen wollen.

2. Datenschutz-Auskunft einholen

Sie fragen sich aber vielleicht, woher diese „Datenschutzauskunft-Zentrale“ eigentlich Ihre Daten hat und konkret in welchem Umfang überhaupt Daten von Ihnen dort gespeichert sind. Also können Sie den Ihnen nach der DS-GVO zustehenden Auskunftsanspruch geltend machen und die DAZ zur Erteilung der geschuldeten Auskunft auffordern. Wenn dies verweigert wird, können Sie den Anspruch auch gerichtlich einklagen.

Das Problem: Die auf dem Fax der DAZ angegebenen Anschrift stellt lediglich eine Briefkastenanschrift dar. Einem Bericht auf heise.de zufolge sitzt die verantwortliche Firma DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd auf Malta.

Wenn also auf Ihr Auskunftsersuchen nicht reagiert wird, werden Sie unter der deutschen Anschrift niemanden verklagen können. Zumal aus dem Schreiben keine verantwortliche Person identifiziert werden kann. Deshalb sollten Sie zunächst den nächsten Schritt in Erwägung ziehen.

3. Strafanzeige

Stellen Sie eine Strafanzeige bei der Polizei wegen des Verdacht des Betruges, muss die Polizei die Hintermänner des Schreibens ermitteln. Ist das erfolgreich und können Verantwortliche in Deutschland ermittelt werden, besteht die Möglichkeit, die gegen diese bestehenden Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

4. Negative Feststellungsklage

Haben Sie das Fax nicht ignoriert, sondern ausgefüllt und unterschrieben zurückgesendet, werden Sie bald eine eine Rechnung der DAZ erhalten. Sie sollten dieser zunächst umgehend widersprechen und die Forderung bestreiten. Fechten Sie den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung an. Dabei helfe ich Ihnen gerne.

Ein Bestreiten der Forderung wird die DAZ zwar daran hindern, einen SCHUFA-Eintrag zu beantragen. Ein Widerspruch schützt Sie aber nicht vor weiteren außergerichtlichen Mahnungen. Denn das Geschäftsmodell solcher Firmen basiert darauf, Druck auf die angeblichen zahlungsunwilligen Schuldner auszuüben, bis sich diese – ganz ohne Klage – fügen und zahlen, weil sie ihre Ruhe haben wollen. So schrieb mir heute z.B. ein Mandant:

„Habe eine Mail eines Inkasso-Unternehmens bekommen und soll an die zahlen. [….] Mich verlässt der Mut und ich denke ich komme besser dabei weg wenn ich eine Ratenzahlung mit denen vereinbare. Man hat mir deutlich gemacht, dass ich keine Chance habe dort heraus zu kommen und wenn ich Sie einschalte habe ich nur noch weitere Kosten, da ich eh nichts erreichen kann.“

Das ist natürlich Unsinn, aber auch genau das, was diese Firmen mit ihren ständigen Mahnungen erreichen wollen. Der Empfänger soll mürbe gemacht werden und angesichts immer höherer Forderungen einknicken und möglichst keinen Anwalt zu Rate ziehen. Indes: Eine Forderung die nicht besteht, brauchen Sie nicht in Raten zu begleichen. Dreimal Null ist weiterhin Null.

Das Nichtbestehen einer Forderung kann im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden. Dann warten Sie also nicht ab, ob die DAZ selbst irgendwann die vermeintliche Forderung einklagt – was mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht passieren wird – sondern ergreifen selbst die Initiative, um die Forderung gerichtlich klären zu lassen. Dieses Vorgehen lohnt sich freilich nur, wenn Sie jemanden im Inland haben, den Sie verklagen können.

Sitzen die Verantwortlichen auf Malta, ist ein Klageverfahren nicht nur sehr aufwendig, sondern auch teuer. Eine negative Feststellungsklage empfiehlt sich daher zudem auch nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Denn sonst haben Sie am Ende ein obsiegendes Urteil, bekommen aber die Anwalts- und Gerichtskosten nicht erstattet, weil bei dem im Ausland sitzenden Verlierer nichts zu holen ist. Eine Zwangsvollstreckung auf Malta ist jedenfalls kein Zuckerschlecken.

Daher rate ich von dieser Vorgehensweise zunächst ab, solange nicht klar ist, ob nicht im Inland jemand für das Schreiben und die sicher bald folgenden Rechnungen der DAZ verantwortlich zeichnet.

Wichtig wird ein korrektes Bestreiten der Forderung sein, die mit der Rechnung der DAZ geltend gemacht wird. Solange die DAZ dann nicht ihre Forderung nicht gerichtlich durchzusetzen versucht, können außergerichtliche Mahnschreiben in den Papierkorb oder den Spam-Filter entsorgt werden.

 

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Datenschutzauskunft-Zentrale: Was kann ich tun? was last modified: Oktober 8th, 2018 by raschwartmann

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