Die Polizei ermittelt gegen mich – was soll ich tun?

Die Polizei ermittelt gegen mich – was soll ich tun?

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Vorladung ignorieren?

Häufig rufen mich Mandanten an, die eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, weil gegen sie ermittelt wird und sie nicht sicher sind, wie sie darauf reagieren sollen. An anderer Stelle habe ich bereits erklärt, wann man einer Vorladung überhaupt nachkommen muss. Aber was passiert eigentlich, wenn man das Schreiben der Polizei einfach ignoriert und nicht reagiert? Das erläutere ich Ihnen nachfolgend gerne.

Ermittlungsverfahren: Die Polizei lädt sie vor

Haben Sie eine Vorladung erhalten, bedeutet das zunächst, dass gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird. Sie wurden in der Regel von einer dritten Person angezeigt und die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sind von Recht und Gesetz wegen gehalten, dem nachzugehen. Die Staatsanwaltschaft muss nämlich ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde.

Unser Rechtsstaat erfordert es, dass der Beschuldigte sich zu diesen Ermittlungen äußern darf. Ihm ist rechtliches Gehör zu gewähren. Deshalb werden Sie von der Polizei vorgeladen. Es liegt auf der Hand, dass dabei das Risiko besteht, dass Sie mehr sagen, als für Sie gut ist. Denn alles was Sie nach entsprechender Belehrung aussagen, wird auch gegen Sie verwendet werden können.

Anklageerhebung: Jetzt wird es brenzlig

Ignorieren Sie eine Vorladung, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Anzeige und etwaiger Beweise, die sie bereits gesammelt hat, gegen Sie Anklage erhebt. Dem zuständigen Gericht wird also die Anklageschrift übersendet, aus der sich ergibt, was man Ihnen vorwirft, welche Straftat dadurch verletzt wird und welche Beweise dafür vorliegen. Das Gericht wird Ihnen die Anklageschrift zustellen, Ihnen eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme geben und danach die Anklage zulassen.

Dann bekommen Sie eine Ladung zur Hauptverhandlung an deren Ende i.d.R. ein Urteil steht: Sie werden entweder dem Gesetz entsprechend verurteilt (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder freigesprochen.

Alternativ kann die Staatsanwaltschaft aber bei hinreichendem Tatverdacht auch einen Strafbefehl beantragen – dann findet eine Hauptverhandlung nur statt, wenn gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird.

Anwalt beauftragen, Akteneinsicht nehmen, Verteidigung abstimmen

Es ist also im Ergebnis sehr riskant, eine Vorladung einfach nur zu ignorieren und abzuwarten, was weiter passiert. Stattdessen empfiehlt es sich, bereits in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann dann nämlich Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen den Akteninhalt besprechen. Sie erfahren dann, wer Ihnen eine Straftat vorwirft, auf welchen Annahmen dieser Vorwurf beruht und welche Beweise vorliegen.

Erst dann sollten Sie sich zum Tatvorwurf äußern!

Wirft man Ihnen zum Beispiel das unerlaubte Verlassen vom Unfallort (sog. Unfallflucht, § 142 StGB) vor, ergibt sich erst aus der Akte, ob man Sie am Unfallort überhaupt gesehen hat und ob Sie von Zeugen identifiziert werden konnten. Ein vorschneller Anruf bei der Polizei und die Aussage „Ich war dort aber ich habe aber gar keinen Unfall bemerkt“ nimmt der Polizei also bereits die halbe Arbeit ab. Erst nach Akteneinsicht sollte also – wenn überhaupt – eine Äußerung abgegeben werden.

Die richtige Weichenstellung ist wichtig

Ergibt sich aus der Akte, dass der Nachweis einer Straftat für die Strafverfolgungsbehörden kaum zu erbringen sein wird oder können Sie den Tatvorwurf entkräften, wird der von Ihnen beauftragte Anwalt als Ihr Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft auf eine schnelle Einstellung des Verfahrens drängen.

Bei geringer Schuld kommt auch eine Einstellung gegen eine Auflage, etwa eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, in Betracht.

Es ist daher ungemein wichtig, bereits in einem frühen Stadium eine umfassende Kenntnis von den Tatvorwürfen und dem Akteninhalt zu erlangen, um das Risiko einer Anklageerhebung zu minimieren und letztlich auch Kosten zu sparen.

Eine Vorladung sollten Sie also nie ignorieren, sondern umgehend einen Anwalt als Verteidiger beauftragen, der dann nach Akteneinsicht das weitere Vorgehen und die bestehenden Möglichkeiten,  Chancen und Risiken mit Ihnen abstimmt.

Wie immer gilt: Reden ist silber, Schweigen ist Gold. Ignorieren und den Kopf in den Sand stecken ist aber die schlechteste Option.

Haben Sie eine Vorladung erhalten? Rufen Sich mich an oder schreiben Sie mir. Ich helfe Ihnen.

 

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Die Polizei ermittelt gegen mich – was soll ich tun? was last modified: Oktober 28th, 2019 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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