Hund in der Mietwohnung
2 CommentsKein generelles Verbot der Hundehaltung
Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2013 entschieden, dass eine Formularklausel im Mietvertrag, mit der dem Mieter die Haltung von Hunden und Katzen generell verboten werden soll, nicht wirksam ist. Vielmehr sei im Einzelfall eine Interessenabwägung erforderlich.
Heute erreichte mich dazu folgende Anfrage:
In unserem Mietvertrag ist Hundehaltung erlaubt. Unser Hund ist vor kurzem altersbedingt gestorben. Der Vermieter, der selbst bei uns im Haus lebt, hat ebenfalls zwei Hunde. Wir möchten uns nun einen neuen, kleinen Hund zulegen. Dies hat uns der Vermieter jedoch untersagt. Nach einem Gespräch mit dem Vermieter schickte er uns nun sogar eine Änderung des Mietvertrags, wonach Hundehaltung nicht erlaubt ist. Was können wir tun?
Keine einseitige Vertragsänderung
Eine einseitige Vertragsänderung ist dem Vermieter natürlich nicht möglich. Die Änderung eines Vertrages bedarf immer der Zustimmung beider Vertragsparteien. Die Änderung des Mietvertrages, nach der Hundehaltung generell nicht mehr erlaubt ist, ist daher rechtlich unwirksam und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Wenn der Vermieter selbst im Haus lebt und zwei Hunde hält und von dem vom Mieter beabsichtigten Hund keine Gefahr ausgeht, ist kein Grund ersichtlich, dem Mieter die Hundehaltung zu untersagen. Einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung bedarf es zudem nicht – diese wäre unbegründet, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn nach dem Mietvertrag ist die Hundehaltung ja bereits erlaubt.
Keine Klage auf Zustimmung erforderlich
So hat es das Amtsgericht Wedding im Oktober 2010 entschieden:
Eine Klage auf Genehmigung der Hundehaltung ist unbegründet, wenn der Vermieter auf Grundlage einer unwirksamen Tierhaltungsklausel den Mieter abgemahnt hat. Denn die Tierhaltung ist aufgrund der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Regelung auch ohne Erlaubnis möglich. Dem Kläger fehlt infolgedessen ein Rechtsschutzinteresse für die von ihm angestrengte Klage, sodass diese aus diesem Grund unbegründet ist (AG Wedding vom 11.10.2017 – 3 C 176/17).
Das bedeutet: Der Mieter muss (und darf) bei einer unwirksamen Klausel nicht auf Zustimmung klagen, sondern darf den Hund auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen. Ist der Vermieter damit nicht einverstanden, muss er auf Entfernung des Hundes klagen. Im Rahmen einer solchen Klage des Vermieters wird dann die Wirksamkeit der mietvertraglichen Klausel und der verweigerten Erlaubnis vom Gericht geprüft.
Möchten auch Sie sich einen Hund anschaffen und wissen nicht, ob Sie das als Mieter dürfen?
Kontaktieren Sie mich – gerne berate ich Sie!
Jemand
Seltsam… fehlendes Rechtsschutzinteresse wäre doch eine Frage der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit?
raschwartmann
Anmerkungen des Berliner Mietervereins:
Im Mietvertrag heißt es: „Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.“
Ein Antrag zur Hundehaltung vom 14.3.2017 wurde mit Schreiben vom 21.3.2017 ausdrücklich abgelehnt, ohne eine nähere Begründung dazu mitzuteilen. Daraufhin erhob der Mieter Klage und beantragte, den Vermieter zu verurteilen, ihm die Haltung des Hundes zu genehmigen.
Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung der Hundehaltung, da er insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm angestrengte Klage habe. Die mietvertragliche Formularklausel sei unwirksam. Denn eine Klausel, nach der Hunde nur nach vorheriger Erlaubniserteilung durch den Vermieter zu halten sind ohne die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis zu regeln und klarzustellen, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis gebunden ist, benachteilige den Mieter unangemessen (BGH vom 25.9.2012 – VIII ZR 329/11 –).
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/hundehaltung-3.htm