Kein Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung von eBay-Auktion
1 CommentDer Hintergrund: Vorzeitig beendetes Angebot bei eBay
Meine Mandantin wurde von einem eBay-Nutzer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie ein Angebot vorzeitig beendet hatte. Nachdem sie auf seine außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, verklagte er sie vor dem Amtsgericht Siegen auf Zahlung von 538,- EUR Schadensersatz. Der Hintergrund:
Die Mandantin hatte auf ebay.de einen Gürtel der Firma Hermes zum Kauf angeboten. Nachdem der Kläger auf den Gürtel ein Gebot abgegeben hatte und Höchstbieter war, nahm die Beklagte das Angebot zurück und teilte mit, dass der Gürtel zwischenzeitlich beschädigt worden war. Der Kläger akzeptierte das nicht, behauptete einen wirksamen Vertragsschluss und machte mit der Klage die Differenz zwischen seinem Gebot (192,- EUR) und dem Wert des Gürtels laut Preisliste des Herstellers (730,- EUR) geltend.
Kläger behauptet Betrug
Der Kläger verstieg sich in seinen Schriftsätzen zu der Behauptung, die Beklagte hätte ihn belogen, wolle ihn betrügen und habe sowieso keinen echten Hermes-Gürtel angeboten, sondern nur eine billige Fälschung aus Asien. Dazu verfasste er mehrseitige Pamphlete, die nicht nur juristische Sachkunde und Niveau, sondern auch jegliche Relevanz zu der im Streit stehenden Frage vermissen ließen.
In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegen bestätigte der Ehemann der Beklagten, dass er den Gürtel nach Einstellung des Angebotes beschädigt hatte und die Beklagte daraufhin das Angebot vorzeitig beendete.
Kein Vergleich mit Betrügern
Nach der Beweisaufnahme ließ es sich der Kläger nicht nehmen, der Beklagten nochmals Lug und Trug vorzuwerfen und allen Beteiligten mitzuteilen, dass er die Wahrheit für sich gepachtet habe:
Die Entscheidung des Gerichts
Dass die juristische Bewertung simpel war, erkannte dann auch das Gericht. Denn es wies die Klage ab und der Kläger bleibt nun nicht nur auf den eigenen Kosten dafür sitzen, sondern darf auch noch die der Beklagten entstandenen Kosten erstatten. Das Gericht bestätigte, dass eine Beschädigung des angebotenen Artikels einen anerkannten Grund für eine Rücknahme eines Angebotes darstellt.
ebay
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 538,00 Euro verlangen. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 275 Abs. 1, Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 oder § 311 a BGB. Denn ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit setzt den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien über den von der Beklagten angebotenen Gürtel voraus, woran es hier fehlt.
[…]
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Gürtel sei durch ihren Ehemann beschädigt worden, nachdem sie ihn zur Versteigerung angeboten habe, was der Klager in Abrede stellt. Die Beklagte ist hier für ihre Behauptung darlegungs- und beweisbelastet, weil diese ihr günstig ist. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Uberzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Allerdings erfordert diese Überzeugung weder eine absolute oder unumstößliche Gewissheit, noch eine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGHZ
53, 245; BGH, VersR 1989, 758 – st. Rspr.). Vom Vorliegen einer solchen Gewissheit dahingehend, dass der streitgegenständliche Gürtel beschädigt wurde, ist das Gericht nach der Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt.
[…]
Soweit der Kläger behauptet, es handele sich bei den von der Beklagten angebotenen Gürtel um eine Fälschung, was die Beklagte bestreitet, kommt es hierauf letztlich nicht an. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagte im vorliegenden tatsächlich davon ausging, dass es sich bei dem Gürtel um eine Fälschung handelte oder sie jedenfalls hiervon ausgehen musste und die Beschädigung des
Gürtels lediglich zum Vorwand nahm, um diesen Umstand nicht offenbar werden zu lassen. Ein derartiger Geschehensablauf, der im Übrigen vom Kläger darzulegen und zu beweisen gewesen wäre, kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht angenommen werden, weil nicht feststeht, dass die Beklagte wusste oder jedenfalls wissen musste, dass es sich um eine Fälschung handelt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Annahme sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Volltext: AG Siegen, Urteil vom 25.04.2019 – 14 C 187/19