Klagen von rka und Waldorf Frommer
0 CommentsAktuelle Klagen von rka und Waldorf Frommer wegen Fileharing
Die Kanzleien rka in Hamburg und Waldorf Frommer in München haben in der Vergangenheit in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt. Allein bei mir sind seit 2008 Anfragen im deutlich dreistelligen Bereich mit Abmahnungen allein dieser beiden Kanzleien eingegangen. War sich der Mandant keiner Schuld bewusst, wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, eine geforderte Schadensersatzzahlung verweigert oder allenfalls ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches oft auch angenommen wurde.
In den letzten Wochen kontaktieren mich aber zahlreiche Abgemahnte, die teilweise vor acht Jahren, also im Jahr 2011 abgemahnt wurden. Die meisten haben darauf damals nicht reagiert, andere haben sich anwaltlich beraten und vertreten lassen – jedenfalls wurde keine Zahlung geleistet und kein Vergleich geschlossen.
Keine Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz
Waldorf Frommer und rka klagen nun verstärkt solche Altfälle ein. Verjährt sind Ansprüche auf Schadensersatz jedenfalls noch nicht, denn der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.05.2016 (Az.: I ZR 48/15) die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen mit zehn Jahren angesetzt. Ansprüche aus 2011 dürfen also auch heute noch eingeklagt werden. Verjährt sind allenfalls die damals geforderten Rechtsanwaltskosten, welche dann aber mit den nun vorgelegten Klagen nicht mehr gefordert werden. Die Verjährungsfrist dafür beträgt drei Jahre.
Klage nicht ignorieren
Die Adressaten einer solchen Klage dürfen diese nicht ignorieren. Wer sich gegen eine Klage nicht verteidigt, kassiert nämlich ein sogenanntes Versäumnisurteil, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Den Kopf in den Sand zu stecken ist also jetzt keine Option mehr.
Wie sollte auf eine Klage von rka oder Waldorf Frommer reagiert werden?
Haben Sie eine Klage von rka oder Waldorf Frommer erhalten? Dann sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen.
Es gibt nun nämlich drei Möglichkeiten:
a) Sie erkennen die Klage an. Dann müssen Sie die geforderte Summe und die Kosten des Verfahrens zahlen.
b) Sie verteidigen sich gegen die Klage. Dann müssten Sie darlegen, weshalb Sie die Ihnen vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen haben und wer sonst als Täter in Frage kommt. Sie trifft dann die sogenannte sekundäre Darlegungslast.
c) Sie bieten der Gegenseite einen Vergleich an. Ein Vergleich ist in jedem Stadium eines Klageverfahrens möglich und immer dann ratsam, wenn man das Risiko und den Ärger einer Gerichtsverhandlung mit offenem Ausgang vermeiden möchten.
Ich vertrete Abgemahnte bundesweit. Welche Option in Ihrem Fall sinnvoll ist, erörtere ich gerne mit Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung.
Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail oder telefonisch unter 0221 64009611.