Kündigung per beA in Klageschrift

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Kündigungserklärung im Räumungsklageverfahren

Das Amtsgericht Düren hat sich nun einem Beschluss nach § 91a ZPO der Auffassung angeschlossen, dass eine im Klageverfahren ausgesprochene Kündigung eines Mietvertrages unwirksam ist, weil sie nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Vermieterin zunächst außergerichtlich wegen Zahlungsrückstandes das Mietverhältnis gekündigt und vorsorglich in der Klageschrift eine weitere Kündigung ausgesprochen.

Klagen und Schriftsätze dürfen durch Anwälte seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht werden. Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte erhält dann vom Gericht einen Ausdruck der Klage per Post übersendet. Er erhält also keinen vom Anwalt des Vermieters unterschriebenen Schriftsatz und auch keine Originalvollmacht, sondern bloß eine Kopie.

Verstoß gegen die Formvorschriften

Eine in der Klage enthaltene Kündigungserklärung ist damit aber unwirksam, wie bereits das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 25.02.2022 – 48 C 304/21) festgestellt hat.

Zur Begründung wird angeführt:

Die in der Klageschrift und weiteren Schriftsätzen enthaltenen Kündigungserklärungen „genügten jedenfalls weder der nach § 568 Abs. 1 BGB einzuhaltenden Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) noch der gemäß § 126 Abs. 3 BGB ersatzweise zulässigen elektronischen Form (§ 126a Abs. 1 BGB).

Nach letztgenannter Vorschrift muss dann, wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darüber hinaus ist notwendig, dass das signierte elektronische Dokument mit der Signatur in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt. Dies folgt aus den in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB verankerten allgemeinen Grundsätzen zum Wirksamwerden von Willenserklärungen durch Zugang. Soll eine formbedürftige Willenserklärung durch Zugang wirksam werde, so muss sie dem Adressaten in der entsprechenden Form tatsächlich zugehen. Es ist allgemein anerkannt, dass bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen – wie einer Kündigung – die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB nur dann eingehalten ist, wenn die den Anforderungen dieser Formvorschrift entsprechende Erklärung im Original dem Adressaten tatsächlich zugeht. Der Zugang einer Kopie reicht auch dann nicht aus, wenn eine der Formvorschrift entsprechende Erklärung tatsächlich existiert.

Keine anderen Grundsätze gelten für die Einhaltung der elektronischen Form nach § 126a Abs. 1 BGB, da diese eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form lediglich ersetzt, mithin an deren Stelle tritt, ohne die im Übrigen anwendbaren Grundsätze zu berühren, welche für schriftliche Erklärungen gelten. Substituiert wird bei einer elektronischen Erklärung lediglich die sonst erforderliche eigenhändige Namensunterschrift bzw. das notariell beglaubigte Handzeichen, weil diese mangels gegenständlicher Verkörperung einer elektronischen Erklärung faktisch nicht damit unterzeichnet werden können. Dementsprechend ist es zur Wahrung der elektronischen Form erforderlich, dass die mit gültiger Signatur versehene elektronische Erklärung mit dieser Signatur an den Adressaten abgesandt wird und diesem zugeht.

Bei Einreichung eines mit gültiger Signatur des Absenders versehenen Schriftsatzes bei Gericht und Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger wird die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die Legitimationswirkung der Absendersignatur besteht nur gegenüber dem Gericht. Der vom Gericht per Postzustellung übersandte Ausdruck genügt weder der Schriftform noch der elektronischen Form.“

Die Entscheidung des AG Düren

Das Amtsgericht Düren erklärt kurz und knapp: Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Da die außergerichtlich erklärte Kündigung mangels ausreichendem Mietrückstand unwirksam war, musste das Gericht entscheiden, ob denn die im Klageverfahren vorsorglich erklärten weiteren Kündigungen zum Zuge kamen. Das hat das Gericht abgelehnt und nach Erledigung der Hauptsache – die Mieterin war mittlerweile ausgezogen – die Kosten für die Klage der Klägerin auferlegt.

Diese Rechtsprechung hat zur Konsequenz, dass Kündigungserklärungen im Klageverfahren nur wirksam sind, wenn sie dem Mieter im Original vom Vermieter bzw. dessen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet zugestellt werden. Eine Übermittlung eines Ausdrucks durch das Gericht ist nicht ausreichend.

AG Düren, Beschl. v. 17.05.2023 – 41 C 20/23

Update: Das LG Duisburg schließt sich an

In einer Entscheidung über eine Gehörsrüge musste sich nun auch das Landgericht Duisburg mit der vorstehenden Frage befassen. Die Kammer schloss sich der Rechtsauffassung der Amtsgerichte Hamburg und Düren an:

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
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LG Duisburg, 13 S 25/23 – übermittelt von RA Michael Korsthorst, Duisburg

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Kündigung per beA in Klageschrift was last modified: Dezember 19th, 2023 by raschwartmann

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