Niemand mag E-Mail-Werbung

Niemand mag E-Mail-Werbung

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Kaltakquise

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

niemand mag Kaltaquise per Email, oder?

So beginnt eine E-Mail, die ich heute an meine Kanzlei-Adresse erhalten habe. Nach einem längeren Werbetext mit grafischen Elementen endet sie wie folgt:

Wären Sie an einem 5-minütigen Gespräch interessiert, um herauszufinden, wie wir Ihnen zu Online-Bewertungen verhelfen können?

Dreister geht es eigentlich nicht. Der Absender weiß zwar, daß Kalt-Akquise lästig ist, aber es kümmert ihn nicht. Es gibt ja immer noch Werber, die nicht wissen, daß E-Mail-Spam verboten ist und eine Rechtsverletzung darstellt, die abgemahnt werden kann. Der Absender dieser E-Mail-Werbung weiß das aber ganz genau.

Unterlassungsanspruch

Meine Antwort hat deshalb nicht lange auf sich warten lassen.

Sie haben zutreffend erkannt: Niemand mag Kaltakquise per E-Mail. Die muß auch niemand mögen – denn sie ist verboten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese Wertung ist auch im Rahmen von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Ich habe ihm dann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu erläutert. Ohne Einwilligung versendete E-Mail-Werbung verletzt nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und greift bei Gewerbetreibenden unzulässig in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Eine Einwilligung in den Erhalt Ihrer Werbe-E-Mail habe ich nicht erteilt. Sie haben damit rechtswidrig mein Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB verletzt.

Bereits die erstmalige Verletzung meines Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr, die gem. §§ 823, 1004 BGB nur durch Abgabe einer geeigneten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

Dazu habe ich ihm eine Frist von einigen Tagen gesetzt. Wenn er die verstreichen läßt, beantrage ich beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung.

Wer mich so dreist und offen veralbert, hat es nicht anders verdient.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Niemand mag E-Mail-Werbung was last modified: Februar 15th, 2019 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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