Nutzungsentschädigung für Überlassung der Ehewohnung

Nutzungsentschädigung für Überlassung der Ehewohnung

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Alleinige Nutzung der Ehewohnung

Die alleinige Nutzung der Ehewohnung, an denen beiden Ehepartnern gemeinsam ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt ist, kann einen Vergütungsanspruch begründen, auch wenn der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte keine verwertbaren wirtschaftlichen Vorteile daraus ziehen kann.

Das hat nun der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH in einem Beschluss vom 18.12.2013 (Az.: XII ZB 268/13) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eheleute lebten von November 2009 bis August 2012 getrennt. Die Ehe wurde am 16.08.2012 geschieden.

Das im gemeinsamen Eigentum stehende Familienheim wurde 1998 den vier gemeinsamen Töchtern geschenkt. Die Eheleute behielten sich aber ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor.

Nach der Trennung zog die Ehefrau aus.

Sie verlangte von ihrem mittlerweile Ex-Ehemann die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Trennungszeitraum bis zur Scheidung.

In letzter Instanz musste darüber nun der BGH entscheiden.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum der Trennung

Nach Ansicht der Karlsruher Richter bestand die Forderung der Ehefrau zurecht. Denn nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen während des Getrenntlebens die Ehewohnung überlässt, von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen, sofern dies der Billigkeit entspricht.

Mit dieser Vergütung soll der Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den ausgezogenen Ehegatten kompensiert werden.

Das gilt nach Ansicht des Senats auch, wenn beiden Eheleuten ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde –  denn dieses seit während der gemeinsamen Nutzung mit einer Verpflichtung belastet gewesen, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden. Diese Duldungspflicht sei nach Auszug der Ehefrau entfallen, was im Ergebnis auf einen höheren Wohnwert hinauslaufen könne, der einen Vergütungsanspruch begründen könne.

Es kommt nach Ansicht des BGH auch nicht darauf an, ob der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seinen Wohnvorteil wirtschaftlich verwerten kann – dies seit allenfalls bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen. Das Gesetz stelle zur Begründung des Anspruchs allein auf die Überlassung der Ehewohnung ab.

Prüfung kann sich lohnen

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung hängt nicht davon ab, ob der Ehegatte freiwillig ausgezogen ist oder zum Auszug gezwungen wurde. Ein Vergütungsanspruch scheidet aber aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig, z.B. bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Nutzungsentschädigung für Überlassung der Ehewohnung was last modified: Juli 9th, 2018 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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