Verjährung: Unrichtiger Posteingangsstempel beim AG Bonn

Verjährung: Unrichtiger Posteingangsstempel beim AG Bonn

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Verjährung von Ansprüchen

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus beispielsweise Kaufverträgen beträgt 3 Jahre. Verjährungsbeginn ist der 1.1. des Folgejahres, Verjährungsende der 31.12. des dritten Jahres. Ansprüche aus dem Jahr 2015 verjährten also am 31.12.2018.

Die Verjährung kann aber durch Klageerhebung gehemmt werden. Entscheidend dafür ist, dass die Klage noch in der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Genau dies ist in einem von mir bearbeiteten Mandat streitig.

Hemmung durch Klageerhebung

Der Kläger behauptet, die Klageschrift am 31.12.2018 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Bonn geworfen zu haben. Der Posteingangsstempel des Gerichts benennt aber stattdessen den 02.01.2019 als Datum des Eingangs. Damit wäre der eingeklagte Anspruch verjährt, weil die Klage nicht mehr in unverjährter Zeit erhoben worden wäre.

Nachtbriefkasten OLG Köln

Stellungnahme der Wachtmeisterei

Der Kläger hat nun eine Zeugin dafür benannt, dass der Eingang bei Gericht tatsächlich schon am 31.12.2018 erfolgte und das Gericht schreibt nun:

„Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage der Verjährung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein dürfte. Die Klage ist laut Eingangsstempel am 02.01.2019 beim AG Bonn eingegangen. Dem Kläger obliegt der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde. Zu diesem Zweck hat er Beweis durch Vernehmung der Zeugin G angeboten.

Das Gericht hat eine dienstliche Stellungnahme bei dem Leiter der Wachtmeisterei des AG Bonn eingeholt, der mit dem diensthabenden Wachtmeister Rücksprache gehalten hat. […] Er erklärt nach Rücksprache mit dem diensthabende Wachtmeister […], dass dieser ihm erklärt habe, dass an dem Silvestertag tatsächlich die neuen Klagen nicht mit Poststempel versehen worden sind. Dies ist geschehen aufgrund einer Anweisung, dass die neu eingegangenen Klageschriften an die Annahmestelle weiterzuleiten sind, die die Klageschriften selbst stempeln. Die Anweisung galt aber nur für den Eingang während der Geschäftszeiten. Der diensthabende Wachtmeister, der aufgrund seiner Tätigkeit in der Vorführstelle nicht so häufig in der Posteingangsstelle arbeitet, hat die Anweisung missverstanden und deshalb an diesem Tag die Klageschriften nicht gestempelt, sondern an die Annahmestelle weitergeleitet. Dort wurden sie erst am nächsten Werktag, dem 02.01.2019 bearbeitet.“

Wie geht es nun weiter?

Nun wird also die Beweisaufnahme ergeben müssen, ob der Kläger die Klage tatsächlich am Abend des 31.12.2018, wie er behauptet, in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Bonn gelegt hat. Das ist eine sehr missliche Situation für den Kläger.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Verjährung: Unrichtiger Posteingangsstempel beim AG Bonn was last modified: Oktober 28th, 2019 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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2 comments on “Verjährung: Unrichtiger Posteingangsstempel beim AG Bonn

  1. 18. Juni 2019 at 16:25

    „Erhoben“ ist die Klage erst mit Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Nach § 167 ZPO kommt es aber (unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen) für die Verjährung nicht auf die Klageerhebung an, sondern auf die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei Gericht.

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