Scheidung: Trennungsjahr in der Ehewohnung?
1 CommentTrennungsjahr in der Ehewohnung
Wer sich scheiden lassen möchte, muß zuvor ein Jahr von seinem Ehepartner getrennt leben. Der Gesetzgeber möchte damit übereilten Scheidungen einen Riegel vorschieben und den Ehepartnern Gelegenheit geben, sich eine Scheidung, die ja erhebliche Auswirkungen hat, genau zu überlegen.
Wenig bekannt ist, daß dieses Trennungsjahr grundsätzlich auch in der Ehewohnung absolviert werden kann. Das ist zwar die Ausnahme, aber eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, auf die das Amtsgericht Köln in einem aktuell von mir betreuten Ehescheidungsverfahren ausdrücklich hinweist:
Voraussetzungen an die Darlegungslast
„Die antragstellende Partei beruft sich darauf, dass die Trennung zunächst innerhalb der Ehewohnung stattgefunden hat. Die Annahme des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung setzt voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Die Gemeinsamkeiten im Haushalt müssen sich auf das unvermeidliche, z.B. die Benutzung von Flur und Küche, beschränken, wobei gelegentliche Handreichungen unschädlich sind. Erforderlich ist eine eindeutige räumliche Aufteilung und die Existenz von zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereichen; getrenntes Schlafen und Essen allein reichen nicht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht noch, wenn ein Ehegatte noch den Haushalt als gemeinsamen Haushalt leitet, aus einer gemeinsamen Kasse einkauft, kocht, die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden, die Ehefrau Wäsche, Bettzeug, Zimmer des Mannes versorgt oder andere häusliche Arbeiten mit dessen Einverständnis vornimmt oder wenn der Mann Arbeiten in Haus und Garten ausführt /MüKo/Ey, BGB, § 1567, Rn. 24 f).
Das Gericht muss bei seiner Entscheidung in die Lage versetzt werden, diese Voraussetzungen zu überprüfen. Da die Lebensverhältnisse nicht bekannt sind ist eine möglichst konkrete Schilderung der ehelichen Gemeinschaft und der Trennung erforderlich.“
Getrennt von Tisch und Bett
Auch wenn die Aufgabenverteilung in der Ehe, von der das Gericht, gestützt auf den Münchner Kommentar, auszugehen scheint, altertümlich erscheint: Ein einfaches „getrennt von Tisch und Bett“ reicht für die Annahme einer Trennung in der Ehewohnung aber ausdrücklich nicht aus.
Natürlich kann das Gericht den übereinstimmenden Vortrag der Eheleute nicht überprüfen. Es versteht sich aber natürlich, daß wahrheitsgemäß vorgetragen werden muß.
Ehepartner bestreitet Scheitern der Ehe
Bestreitet der Ehepartner das Scheitern der Ehe oder behauptet eine Versöhnung, ist übrigens ein Trennungsjahr nicht ausreichend, um darauf den Scheidungsantrag zu stützen. Dann muss darüber hinaus noch Beweis für das Scheitern der Ehe angeboten und ggf. erhoben werden. Ein neuer Partner kommt dazu als Zeuge in Betracht – aber auch andere Beweismittel (Dokumente, andere Zeugen) können vom Gericht zur Beweiserhebung herangezogen werden. Das Scheidungsverfahren dauert dadurch natürlich länger.
Als Anwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen im Scheidungsverfahren – ob einvernehmlich oder streitig – gerne zur Seite.