Was kostet ein Anwalt?
Anwälte kosten bekanntlich Geld, das ist eine Binsenweisheit. Und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss Sie ein Anwalt, den Sie beauftragen, auch nicht ungefragt auf die Kosten hinweisen, sofern diese nicht übermäßig hoch sind.
Mir ist aber wichtig, dass Sie von Beginn an transparent über alle anfallenden Kosten und Kostenrisiken aufgeklärt sind. Deshalb finden Sie nachstehend eine Erläuterung der möglichen Kosten, die Ihnen bei einer Vertretung durch mich entstehen können.
Ich rechne meine Tätigkeiten grundsätzlich streitwertabhängig nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, rechne ich diese Kosten mit Ihrer Versicherung ab, so dass Sie ggf. nur Ihren mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt zahlen müssen.
Reichen die gesetzlichen Gebühren im Einzelfall nicht für eine wirtschaftliche Bearbeitung des Mandates aus, schlage ich Ihnen eine angemessene und faire Vergütungsvereinbarung vor. Diese kann entweder auf einem Stundenhonorar beruhen oder eine Pauschale beinhalten.
Verfügen Sie über ein geringes Einkommen, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungshilfe. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vor einer Terminvereinbarung an das Amtsgericht und beantragen dort einen Beratungshilfeschein.
Kosten einer Erstberatung
Eine grobe telefonische Ersteinschätzung, ob es für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, mich zu beauftragen und ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, berechne ich Ihnen nicht.
Eine darüber hinausgehende Beratung kann jedoch nicht kostenfrei erfolgen. Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers sind vom Gesetz auf maximal 190 EUR netto begrenzt. Erfolgt die Beratung telefonisch oder per E-Mail kommt eine Auslagenpauschale von 20 EUR hinzu, so dass sich brutto maximale Kosten von 249,90 EUR errechnen.
Die konkrete Höhe der Beratungskosten hängt vom Umfang der Beratung und der Höhe des Gegenstandswertes ab. Sprechen Sie mich bitte vor einer Beratung über die anfallenden Kosten an – ich erläutere Ihnen diese dann sehr gerne.
Kosten für die außergerichtliche Vertretung
Auch meine gerichtliche Tätigkeit rechne ich grundsätzlich nach den Wertgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. In Einzelfällen kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden, die den Besonderheiten des Falles Rechnung trägt.
Bei der Abrechnung nach der RVG Werttabelle richten sich die Kosten nach dem sogenannten Gegenstandswert: Je höher Ihre Forderung an die Gegenseite, umso höher sind auch die anfallenden Anwaltskosten.
Kosten für das gerichtliche Verfahren
Auch im gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Davon darf nach oben hin mit einer Vergütungsvereinbarung abgewichen werden. Geringere Gebühren, als vom RVG vorgesehen, sind allerdings nicht zulässig. Kein Anwalt, der nicht wettbewerbswidrig handelt, darf ihnen also eine Vertretung vor Gericht (Klage, Scheidung etc.) für geringere Gebühren anbieten, als sie das Gesetz verlangt.
Wenn Sie die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht selbst aufbringen können, steht Ihnen möglicherweise Prozesskostenhilfe zu.
Sind Sie rechtsschutzversichert?
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten für meine Beauftragung. Klären Sie dies bitte vor meiner Beauftragung mit Ihrer Versicherung ab. Sollten Sie dabei auf Probleme stoßen, hole ich nach Abstimmung mit Ihnen die Deckungszusage bei der Versicherung ein.