Anzeige der Mandatsniederlegung
Die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung des § 43 II BRAO umfasst bis auf Offenkundiges und Bedeutungsloses alles, was dem Anwalt in Ausübung des Berufs bekannt wurde. Das betrifft bereits die Mandatierung an sich und auch die Beendigung des Mandates. Die Mitteilung an das Gericht, dass der Anwalt das Mandat niedergelegt hat, ist also unzulässig. Weshalb ein Mandat […]Weiterlesen …