Trockner, Kündigungsfrist, Kamera, ETW
0 Comments31Seit 2016 beantworte ich für die mdsCreative GmbH Rechtsfragen aus dem Bereich des Miet- und WEG-Rechts. Diese Fragen und Antworten werden in unregelmäßiger Folge in den samstäglichen Immobilienbeilagen einiger Zeitungen der Dumont Mediengruppe (Kölner Stadtanzeiger, Kölner Rundschau, Berliner Zeitung u.a.) veröffentlicht.
Trockner im Keller
Ich wohne seit mehr als 10 Jahren zur Miete und haben in einem Gemeinschaftstrockenraum seit Beginn an meinen Trockner stehen. Der Strom läuft auf mich privat. Jetzt soll ich den Trockner aus diesem Keller entfernen, weil der Vermieter der Meinung ist, dass das Gerät auch andere Mieter animieren könnte, dort Trockner aufzustellen. Der Raum ist der Zugang zu den einzelnen Kellern und steht keinem im Weg, zumal dort noch nie Wäsche aufgehangen worden ist. Was kann ich tun?
Wenn der Vermieter die Nutzung des Gemeinschaftskellers zur Aufstellung des Trockners bereits seit 10 Jahren geduldet hat, kann hier von einer stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung ausgegangen werden. Insbesondere wenn Sie in der Wohnung keinen Platz für den Wäschetrockner haben und es mit den Nachbarn darüber auch nicht zu Streitigkeiten gekommen ist, darf der Vermieter Ihnen die weitere Benutzung des Trockners im Gemeinschaftstrockenraum nicht untersagen. Sie haben dort ja offenbar auch einen auf Sie laufenden Stromanschluss, was ebenfalls auf eine vertragliche Nutzungsberechtigung des Platzes im Keller hindeutet.
Kündigungsfrist Genossenschaftswohnung
Ich möchte meinen Nutzungsvertrag über eine Wohnung bei einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft vom 1. Juni 1965 kündigen. Festlegungen zu einer Kündigung sind im Vertrag nicht erkennbar. Es gibt allerdings die Formulierung: „Der Nutzungsvertrag erlischt … bei Aufgabe der Wohnung durch das Mitglied nach entsprechender Vereinbarung mit dem Vorstand..“ .Welche Fristen gelten für mich bei einer Kündigung ?
Auch für Genossenschaftswohnungen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Als Mieter gilt für Sie nach § 573 c Abs. 1 S. 1 eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Dann endet das gekündigte Mietverhältnis. Bitte beachten Sie: Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist davon aber nicht betroffen und muss ggf. separat gekündigt werden.
Verbindung zweier Eigentumswohnungen
Wir haben auf einer Etage zwei nebeneinander liegende Eigentumswohnungen (keine weiteren Wohnungen auf dieser Etage) und möchten diese miteinander verbinden (innerhalb der Wohnungen). Ist für diese Maßnahme – nach Zustimmung eines Statikers – die Einwilligung der anderen Eigentümer erforderlich?
Das kommt darauf an: Sind tragende Wände betroffen, kann die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich werden, denn tragende Wände stehen im Gemeinschaftseigentum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Durchbrechung oder Entfernung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden tragenden Wand zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Eine Zustimmung der übrigen Eigentümer ist jedoch nicht notwendig, wenn keine wesentlichen Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen und keine Gefahren für die konstruktive Stabilität und die Brandsicherheit bestehen. Es wird dann darauf ankommen, ob sich ein anderer Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH v. 21.12.2000 – V ZB 45/00).
Kamera im Keller
In unserer Wohnanlage waren diverse Bitten und Aufforderungen, den Müll korrekt zu entsorgen, wenig erfolgreich. Daher wurde auf der letzten Eigentümerversammlung beschlossen, im Müllkeller eine Kamera zu installieren. Jetzt wehrt sich ein Mitbewohner dagegen. Muss dies akzeptiert werden?
Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 24.5.2013, V ZR 220/12) grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen, außerdem müssen die Voraussetzungen des § 6b BDSG eingehalten werden. Es muss ein berechtigtes Gemeinschaftsinteresse an der Videoaufzeichnung das Interesse des einzelnen Miteigentümers überwiegen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner abwehren möchte. Ob die Einhaltung der korrekten Mülltrennung ein solches berechtigtes, überwiegendes Gemeinschaftsinteresse aber zu begründen vermag, halte ich für zweifelhaft. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Gemeinschaft Bußgelder befürchten muss.
Der Umfang der Überwachung muss aber auf das Notwendige beschränkt werden. Entsprechendes gilt für den Umfang der Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hierauf. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.