Wann darf ich ein Angebot auf eBay vorzeitig abbrechen?

Wann darf ich ein Angebot auf eBay vorzeitig abbrechen?

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Vorzeitige Beendigung bei Beschädigung des angebotenen Artikels

Wer auf der Internetplattform eBay etwas verkauft, wird sich auch die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot auf ebay vorzeitig beendet, also abgebrochen werden darf. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass bei einem nicht gerechtfertigten Abbruch ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Und genau das soll ja durch den vorzeitigen Abbruch verhindert werden. Darf ich ein Angebot abbrechen, wenn der Artikel beschädigt wird?

ebay Recht Rechtsanwalt

Kein Vertrag bei berechtigter vorzeitiger Beendigung des Angebots

Eine aktuelle Entscheidung des AG Siegen (Urteil v. 25.4.2019 – 14 C 187/19) gibt dazu Hilfestellung:

„Bei einer auf dem Internetportal eBay durchgeführten Auktion kommt ein Kaufvertrag gem. §§ 145 ff. BGB durch die Abgabe von Willenserklärungen der Parteien zu Stande, deren Erklärungsinhalt sich bei verständiger Auslegung dieser Erklärungen im Sinne der §§ 133, 157 BGB auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss richtet, wie sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay niedergelegt sind, denen die an einer Auktion teilnehmenden Parteien vor ihrer Teilnahme zugestimmt haben (vgl. BGH, NJW 2005, 53, NJW 2002, 363). Bei der Auslegung der Willenserklärung der Beklagten [Verkäuferin] sind insbesondere die Bestimmungen in § 6 Nr. 2 und Nr. 6 der eBay-AGB einzubeziehen.

§ 6 Nr. 2 der eBay-AGB bestimmt:

„Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.“

§ 6 Nr. 6 der eBay-AGB bestimmt:

„Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen in den eBay-AGB hat die Beklagte somit ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, indem sie den streitgegenständlichen Gürtel […] zur Versteigerung anbot. Dieses Angebot richtete sich an jeden, der innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. BGH, NJW 2005, 53). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung der Beklagten steht im Einklang mit den Bestimmungen in § 6 Nr. 2 und Nr. 6 der eBay-AGB.

Allerdings ermöglicht § 6 Nr. 6 der eBay-AGB es dem Verkäufer, sein Angebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen und bestimmt darüber hinaus, dass für den Fall einer berechtigten Rücknahme des Angebots ein Vertrag nicht zu Stande kommt.

Dementsprechend kommt es für die Berechtigung der Beklagten zur Rücknahme des Angebots maßgeblich auf die Frage an, ob sie hierzu im Sinne von § 6 Nr. 6 der eBay-AGB „berechtigt“ war. Auch diese Formulierung bedarf der Auslegung.

Für das Verständnis der vorgenannten Bestimmung sind hier insbesondere auch die im Internetauftritt der Auktionsplattform eBay enthaltenen und frei zugänglichen Hinweise zu berücksichtigen, die die Nutzer unter anderem über die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung eines Angebotes informieren und daher ebenfalls für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts  einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot im Hinblick auf § 6 Nr. 6 der eBay-AGB steht, maßgebend sind. Zu der Thematik der Beendigung eines Angebots finden sich im Internetauftritt von eBay die folgenden Hinweise:

„Wann kann ich ein Angebot abbrechen?
Angebote bei eBay sind verbindlich. Bei vorzeitigem Beenden des Angebots mithilfe des Formulars für das vorzeitige Beenden von Angeboten durch Sie als Verkäufer kommt zwischen Ihnen und dem Höchstbietenden grundsätzlich ein Vertrag zustande. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt, das Angebot zu beenden und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Beim Abbrechen eines Angebots besteht stets das Risiko, dass potenzielle Käufer enttäuscht werden. Generell empfehlen wir daher dringend, Angebote nicht abzubrechen. Uns ist dabei bewusst, dass ein Abbruch manchmal notwendig ist. Dafür kann es zum Beispiel folgende Gründe geben:

Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.

Beispiele:

Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
Das Angebot enthält einen Fehler.
Der Startpreis oder Mindestpreis ist falsch.
Der Artikel ist beschädigt oder verloren gegangen.

Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:
Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.

Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden. […]“

Aus diesem Hinweis ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot unter anderem wegen eines Fehlers, einer Beschädigung oder des Verlusts zurückzunehmen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Auch für den Kläger war das Angebot so zu verstehen.

Ob der Kläger von diesen Hinweisen tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist […] unerheblich.

[…]

Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der [Artikel] beschädigt wurde, kommt es im Übrigen nicht an. Denn im Hinblick auf die Hinweise zum Abbruch von Auktionen bei eBay ist davon auszugehen, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts oder der Feststellung des Schadens nicht ankommt (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 – 18 O 314/11).“

Was bedeutet diese Entscheidung?

Das Amtsgericht Siegen hat entschieden, dass eine eBay-Auktion abgebrochen werden kann, wenn der Verkäufer feststellt, dass der angebotene Artikel beschädigt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Beschädigung erst nach Beginn der Auktion eingetreten ist. Es ist also auch durchaus möglich, dass erst nach dem Einstellen des Angebots ein Fehler oder eine Beschädigung des Artikels entdeckt wird. Nach § 6 Nr. 6 der eBay-AGB ist der Anbieter dann berechtigt, das Angebot vorzeitig zu beenden.

Auf keinen Fall darf aber ein Angebot beendet werden, weil sich der Verkäufer anders entschieden hat und den angebotenen Artikel nun doch lieber selbst behalten oder nicht verkaufen möchte. Auch darf ein Angebot nicht abgebrochen werden, wenn der Wunschpreis erkennbar nicht erzielt wird.

Ein unberechtigter Abbruch eines Angebots führt dazu, dass ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustandekommt und dieser einen Anspruch auf Übereignung des angebotenen Artikels erhält und bei Nichterfüllung Schadensersatz verlangen kann.

 

(Foto: © sharpi1980)

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Wann darf ich ein Angebot auf eBay vorzeitig abbrechen? was last modified: Juli 10th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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1 comments on “Wann darf ich ein Angebot auf eBay vorzeitig abbrechen?

  1. 29. Mai 2019 at 14:16

    Besten Dank für die Informationen. Man muss auf jeden Fall einiges über die Auktionen wissen, sonst tritt man selbst als Privatperson irgendwann mal in ein Fettnäpfchen. Von daher gerne noch mehr zu dem Thema!

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