Widerspruch gegen Mahnbescheid – und dann?
2 CommentsMahnbescheid des AG Wedding
In den letzten Tagen haben zahlreiche Inhaber von Internetanschlüssen einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding erhalten. In der Regel wird die Zahlung von ca. 2.300 EUR gerichtlich von der Softwarefirma Koch Media GmbH über die Hamburger Rechtsanwälte rka geltend gemacht.
Möglichkeiten
Die Empfänger eines Mahnbescheides haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Zahlung des geforderten Betrages
Mit der Zahlung des geforderten Betrages ist die Forderung erfüllt und die Angelegenheit erledigt. Die Kosten des Mahnverfahrens sind darin bereits enthalten.
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Dem Mahnbescheid widerspricht man, in dem man in Zeile 2 des Widerspruchsformulars, das dem Mahnbescheid beigefügt ist, das Kreuzchen an der richtigen Stelle macht. Alternativ kann man auch in Zeile 3 der Forderung nur zum Teil widersprechen, wenn man sie z.B. dem Grunde nach für berechtigt hält, aber für zu hoch bemessen.
Widerspruch gegen Mahnbescheid
Durch den Widerspruch verhindert der Empfänger des Mahnbescheides, dass dieser vollstreckbar wird. Denn wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides widersprochen, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, aus dem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Zwar kann dann gegen den Vollstreckungsbescheid ebenfalls binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden, doch kann die Vollstreckung daraus dann in der Regel nur noch gegen Hinterlegung einer Sicherheit verhindert werden.
Klageverfahren nach Widerspruch
Der rechtzeitige Widerspruch hat also zur Folge, dass der Antragsteller vom Mahngericht informiert wird, dass der Schuldner widersprochen hat und kein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, weitere Gerichtskosten einzuzahlen und das Mahnverfahren wird an das für das streitige Klageverfahren zuständige Gericht abgegeben. Von dort wird der Antragsteller sodann aufgefordert, seinen im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch in Klageform zu begründen. Einfach ausgedrückt: Der Antragsgegner bekommt wenige Wochen nach seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid eine Klageschrift zugestellt. Dagegen muss sich der (dann) Beklagte dann wehren, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Rechtsstreit durch ein Versäumnisurteil zu verlieren.
Man sieht: Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist nur sinnvoll, wenn man sich tatsächlich gegen die Forderung wehren möchte – und das auch kann. Denn sonst führt das nachfolgende Klageverfahren nur zur einer teuren Verzögerung, denn durch die Klageerhebung entstehen natürlich weitere Kosten, die letztlich der Unterlegene zu tragen hat.
Fazit
Wer gegen den Mahnbescheid des AG Wedding Widerspruch einlegt, sollte sich entweder sicher sein, das unweigerlich folgende Klageverfahren zu gewinnen.
Oder er sollte parallel versuchen, eine vergleichsweise Einigung mit der Koch Media GmbH und ihren Anwälten von rka zu erzielen. Dann erübrigt sich nämlich eine Klage und die damit für beide Seiten verbundenen Risiken.
M. Asmuß
Guten Tag,
ich habe eine Frage:
ich hatte nebenberuflich Selbstständig mir Webseiten geholt.
Meiner Meinung nach auch rechtzeitig gekündigt/ wollte sie zu einem anderen Anbieter wechseln. ( 1 – 30 Tage vor Kündigungsfristablauf ).
1. Mir wurde gesagt ich müsse über das online Portal kündigen…- die Rechtskräftigkeit ist doch aber schon mit meiner Mail und einer Antwort vorhanden oder?
Nun ist es auch so das ich bei dem Webspacepaket, was man intern kauft ) wohl gesondert hätte kündigen müssen, was ich nicht wusste.
Allerdings habe ich das Webspacepaket bestellt und dort gab es keine PDF’s bzg. Kündigungsfrist/ Widerruf etc. angehängt.
Ich müsste doch nun im Recht sein rechtzeitig gekündigt zu haben, da ich auch vor Ablauf der Zeit geschrieben habe: “ Bitte alles kündigen“.
Oder übersehe ich etwas?
Meine Rechtsschutz würde den Fall leider nicht übernehmen, da nicht im Umfang drin bei Abschluss.
raschwartmann
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten.