Düsseldorfer Tabelle 2026
0 CommentsDüsseldorfer Tabelle 2026 vs. 2025: Das ändert sich beim Unterhalt
Zum 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Im Vergleich zur Fassung von 2025 gibt es moderate Anpassungen, die sich primär aus der Erhöhung des Mindestunterhalts und des Kindergeldes ergeben. Die Einkommensgruppen und Selbstbehalte bleiben hingegen weitgehend konstant.
Hier ist der direkte Vergleich der wichtigsten Kennzahlen:
1. Erhöhung der Tabellenbeträge (Bedarf)
Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe (Mindestbedarf) steigen im Jahr 2026 leicht an. Die Erhöhung beträgt in den ersten drei Altersstufen jeweils 4 Euro, bei Volljährigen 5 Euro.
- 1. Altersstufe (0-5 Jahre): Anstieg von 482 Euro auf 486 Euro.
- 2. Altersstufe (6-11 Jahre): Anstieg von 554 Euro auf 558 Euro.
- 3. Altersstufe (12-17 Jahre): Anstieg von 649 Euro auf 653 Euro.
- 4. Altersstufe (ab 18 Jahre): Anstieg von 693 Euro auf 698 Euro.
Da die höheren Einkommensgruppen prozentuale Steigerungen des Mindestbedarfs sind, erhöhen sich auch dort die Beträge entsprechend.
2. Kindergeld steigt auf 259 Euro
Ein wesentlicher Faktor für den tatsächlichen Zahlbetrag ist das Kindergeld. Dieses erhöht sich zum 01.01.2026 von bisher 255 Euro auf 259 Euro je Kind.
3. Die tatsächlichen Zahlbeträge
Da das Kindergeld bei Minderjährigen zur Hälfte und bei Volljährigen voll auf den Bedarf angerechnet wird, wirkt sich die Kindergelderhöhung dämpfend auf den Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen aus.
Die Rechnung für 2026 sieht wie folgt aus: Der Bedarf steigt um ca. 4 Euro, das hälftige Kindergeld (Abzug) steigt um 2 Euro. Somit erhöht sich der Zahlbetrag für den Barunterhaltspflichtigen in der Regel um 2 Euro pro Monat.
Vergleich der Zahlbeträge (Einkommensgruppe 1):
- 0-5 Jahre: 356,50 Euro (2026) statt 354,50 Euro (2025).
- 6-11 Jahre: 428,50 Euro (2026) statt 426,50 Euro (2025).
- 12-17 Jahre: 523,50 Euro (2026) statt 521,50 Euro (2025).
- Ab 18 Jahre: 439,00 Euro (2026) statt 438,00 Euro (2025).
4. Selbstbehalte bleiben stabil
Für Unterhaltspflichtige ist besonders relevant, dass die Selbstbehalte (Eigenbedarf) gegenüber 2025 unverändert bleiben:
- Notwendiger Eigenbedarf (Erwerbstätig): Bleibt bei 1.450 Euro.
- Notwendiger Eigenbedarf (Nicht erwerbstätig): Bleibt bei 1.200 Euro.
- Bedarf für Studierende: Der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, verbleibt bei 990 Euro.
Fazit
Die Änderungen für 2026 fallen überschaubar aus. Die leichte Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wird durch das gestiegene Kindergeld teilweise kompensiert, sodass die effektive Mehrbelastung für den Unterhaltspflichtigen in den unteren Gruppen bei lediglich etwa 2 Euro pro Kind liegt. Anwälte sollten bestehende Titel dennoch auf Anpassungsbedarf prüfen.
Die Tabelle gibt es beim OLG Düsseldorf zum Download.