Scheidungskosten 2025: Was Sie wissen müssen
0 CommentsAls Fachanwalt für Familienrecht ist es mir ein Anliegen, Mandanten umfassend über die finanziellen Aspekte einer Scheidung zu informieren. Die Scheidungskosten setzen sich primär aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Dieser bemisst sich nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten und wird durch den Versorgungsausgleich sowie vorhandenes Vermögen zusätzlich erhöht.
Ab dem 01.06.2025 treten neue gesetzliche Kostentabellen in Kraft, die sowohl das Gerichtskostengesetz (GKG) als auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betreffen. Diese Änderungen wirken sich auch auf die Kosten eines Scheidungsverfahrens spürbar aus – sowohl bei den Anwalts- als auch den Gerichtskosten. Die Anpassung wurde vom Gesetzgeber insbesondere mit der allgemeinen Kostenentwicklung im Justizbetrieb, gestiegenen Personalkosten und dem Inflationsausgleich begründet.
Warum steigen die Scheidungskosten ab dem 01.06.2025?
- Anpassung der Gebührenrahmen an wirtschaftliche Entwicklungen
Die letzte umfassende Reform der Rechtsanwaltsvergütung erfolgte im Jahr 2021. Seither haben sich insbesondere die Personalkosten, Energiepreise sowie die allgemeinen Betriebsausgaben erhöht. Um eine leistungsfähige Justiz und eine auskömmliche Anwaltsvergütung sicherzustellen, war eine erneute Anhebung erforderlich. - Erhöhung der Gebührensätze im RVG und GKG
Mit Inkrafttreten der neuen Kostentabellen steigen die einfachen Gebühren für Anwälte um ca. 10 bis 15 % – abhängig vom Verfahrenswert und der jeweiligen Tätigkeit. Gleiches gilt für die Gerichtskosten, die ebenfalls entsprechend der Wertstufen angepasst wurden. - Inflationsausgleich und Sicherung der Verfahrensqualität
Der Gesetzgeber betont, dass ohne diese Anpassung eine qualitative Rechtsberatung in vielen Fällen gefährdet sei. Auch Gerichte sind auf auskömmliche Finanzierung angewiesen, insbesondere im kostenintensiven Bereich des Familienrechts.
Konkrete Auswirkungen auf Scheidungsverfahren
- Beispiel vor dem 01.06.2025:
Bei einem Verfahrenswert von 20.000 € lagen die Anwaltskosten für einen durchschnittlichen Scheidungsantrag bei ca. 2.000 €, die Gerichtskosten bei rund 600 €. - Beispiel nach dem 01.06.2025:
Für denselben Verfahrenswert belaufen sich die Anwaltskosten künftig auf ca. 2.200 € bis 2.300 €, die Gerichtskosten steigen auf ca. 700 €.
Die höheren Kosten wirken sich besonders bei umfangreichen Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung oder hohem Einkommen aus. Je höher der Verfahrenswert, desto stärker fallen die absoluten Kostensteigerungen ins Gewicht.
Berechnung des Verfahrenswerts
Der Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten. Er setzt sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen. Für jedes auszugleichende Rentenanrecht im Versorgungsausgleich wird der Verfahrenswert um 10 % erhöht.
Beispiel 1: Einkommen 2.500 € und 3.000 €
- Monatliches Gesamteinkommen: 5.500 €
- Verfahrenswert (3-fach): 16.500 €
- Anzahl der Rentenanrechte: 2 pro Person (insgesamt 4)
- Erhöhung durch Versorgungsausgleich: 40 % von 16.500 € = 6.600 €
- Gesamter Verfahrenswert: 23.100 €
Beispiel 2: Einkommen 3.000 € und 5.000 €
- Monatliches Gesamteinkommen: 8.000 €
- Verfahrenswert (3-fach): 24.000 €
- Anzahl der Rentenanrechte: 2 pro Person (insgesamt 4)
- Erhöhung durch Versorgungsausgleich: 40 % von 24.000 € = 9.600 €
- Gesamter Verfahrenswert: 33.600 €
Einfluss von Vermögen auf den Verfahrenswert
Neben dem Einkommen kann auch das Vermögen der Ehegatten den Verfahrenswert erhöhen. Gemäß der Rechtsprechung des OLG Köln wird vorhandenes Vermögen nach Abzug von Freibeträgen mit 5 % in den Verfahrenswert einbezogen.
Beispiel:
- Gemeinsame Immobilie: 300.000 €
- Belastung durch Hypothek: 150.000 €
- Nettovermögen: 150.000 €
- Freibetrag pro Ehegatte: 25.000 € (insgesamt 50.000 €)
- Anrechenbares Vermögen: 100.000 €
- Erhöhung des Verfahrenswerts: 5 % von 100.000 € = 5.000 €
Der Verfahrenswert würde sich in diesem Fall um 5.000 € erhöhen.
Einfluss von Kindern auf den Verfahrenswert
Unterhaltsberechtigte Kinder können den Verfahrenswert mindern. Pro Kind wird in der Regel ein Betrag von 250 € bis 350 € vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen.
Beispiel:
- Monatliches Gesamteinkommen: 5.500 €
- Abzug für zwei Kinder (je 300 €): 600 €
- Bereinigtes Einkommen: 4.900 €
- Verfahrenswert (3-fach): 14.700 €
Die Berücksichtigung von Kindern kann somit zu einer Reduzierung der Scheidungskosten führen.
Anwalts- und Gerichtskosten
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten nach dem FamGKG. Beide orientieren sich am Verfahrenswert.
Beispiel 1: Verfahrenswert 23.100 €
- Anwaltskosten (ein Anwalt): ca. 2.500 €
- Gerichtskosten: ca. 700 €
- Gesamtkosten: ca. 3.200 €
Beispiel 2: Verfahrenswert 33.600 €
- Anwaltskosten (ein Anwalt): ca. 3.200 €
- Gerichtskosten: ca. 1.000 €
- Gesamtkosten: ca. 4.200 €
Hinweis: Diese Beträge sind Richtwerte und können je nach konkretem Fall variieren.
Verfahrenskostenhilfe für Geringverdiener
Personen mit geringem Einkommen oder Vermögen können Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Dies gilt insbesondere für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Die VKH deckt die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten ab.
Beispiel:
Eine alleinerziehende Mutter mit einem Nettoeinkommen von 1.500 € und zwei minderjährigen Kindern kann VKH beantragen. Wird diese bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten für das Scheidungsverfahren.
Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung bietet nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Vorteile:
- Kostenteilung: Die Ehegatten können sich einen Anwalt teilen, wodurch nur einmal Anwaltskosten anfallen.
- Schnelleres Verfahren: Einvernehmliche Scheidungen verlaufen in der Regel zügiger, was weitere Kosten spart.
- Weniger Streitpunkte: Durch vorherige Einigungen über Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung werden zusätzliche Verfahren und Kosten vermieden.
Fazit
Die Kosten einer Scheidung hängen maßgeblich vom Einkommen der Ehegatten, dem Umfang des Versorgungsausgleichs, vorhandenem Vermögen und der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder ab. Geringverdiener haben die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine einvernehmliche Scheidung kann nicht nur den emotionalen Stress reduzieren, sondern auch erhebliche Kosten einsparen.
Ich empfehle Mandanten, die eine Scheidung planen, sich rechtzeitig beraten zu lassen – insbesondere hinsichtlich der Kostenoptimierung durch einvernehmliche Regelungen oder Verfahrenskostenhilfe. Gerade bei mittleren Einkommen und unterhaltsberechtigten Kindern können sich so erhebliche Einsparungen erzielen lassen. Weitere Informationen finden im Beitrag „Wie viel kostet eine Scheidung?“.
Für eine fundierte Berechnung der voraussichtlichen Scheidungskosten und Beratung zur VKH bin ich gerne für Sie da.
Rufen Sie mich einfach an: 0800 700 24 50 (FreeCall) oder schreiben Sie mir an anwalt@schwartmann.de.
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht