OLG Köln: Zur Aktivlegitimation bei Behauptung einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen

OLG Köln: Zur Aktivlegitimation bei Behauptung einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen

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Nach einem Beschluss des OLG Köln vom 15.1.2013 (Az.: 6 W 12/13) reicht es für die Aktivlegitimation klagender Rechteinhaber, die auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten klagen, nicht mehr aus, wenn die Urheberrechtsverletzung an einer „Vielzahl“ von Werken behauptet wird, aber lediglich für einige wenige Werke entsprechend glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung der Rechteinhaberschaft muss sich danach künftig auf alle abgemahnten Musikstücke beziehen, wenn diesbezüglich außergerichtliche Kostenerstattung verlangt wird.

Dies teilte die 14. Zivilkammer des LG Köln heute im Rahmen eines Filesharing-Klageverfahrens mit. Behauptet wurde das Anbieten von ca. 1.000 Musikstücken, eingeklagt waren u.a. die entsprechenden Abmahnkosten auf dieser Grundlage – aber glaubhaft gemacht war lediglich die Rechteinhaberschaft an ca. 30 Stücken. Das Gericht wies daher die Klägervertreter auf die Problematik der Aktivlegitimation hin.

Die Kammer äußerte die Befürchtung, dass sich die Entscheidung des OLG erheblich auf den Umfang künftiger Akten auswirken würde: „Wir werden dann wohl zahlreiche Leitz-Ordner erhalten.“

Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht veröffentlicht.

OLG Köln: Zur Aktivlegitimation bei Behauptung einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen was last modified: Februar 22nd, 2018 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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