Filesharing: Keine Störerhaftung des Hauptmieters für Rechtsverstöße der Untermieter

Filesharing: Keine Störerhaftung des Hauptmieters für Rechtsverstöße der Untermieter

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Das Landgericht Köln, das bereits eine Haftung von Eheleuten für Filesharing-Rechtsverletzungen eines Ehepartners abgelehnt hat, hat diese Rechtsprechung nun konsequent auch auf das Verhältnis von Hauptmietern zu Untermietern ausgedehnt. Begehen Untermieter eine Urheberrechtsverletzung durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, haftet der Hauptmieter dafür in der Regel nicht. Aber Vorsicht: Abgemahnt wird naturgemäß der Hauptmieter als Anschlussinhaber. Er muss sodann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zunächst einen alternativen Geschehensablauf darlegen, der seine eigene Täterschaft ausschließt. Denn zunächst spricht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der Täter ist.

Gelingt es ihm, diese Vermutung auszuräumen, haftet er allenfalls noch als Störer. Dann müsste er aber Prüfungs-, Belehrungs- oder Kontrollpflichten verletzt haben. Gegenüber seinen Untermietern bestehen solche Pflichten aber ohne konkreten Anlass nicht, wie jetzt die 14. Zivilkammer feststellte (Urteil vom 14.03.2013 – 14 O 320/12). Denn damit würde der Hauptmieter die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre der Untermieter verletzen.

Auch eine gesonderte Belehrung der Untermieter ist nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des LG Köln dürfte auch auf klassische WG-Mietverhältnisse anwendbar sein, in der ein WG-Mieter als Inhaber des Telefonanschlusses fungiert, aber nicht dazu verpflichtet sein kann, seine Mitbewohner hinsichtlich ihrer Internetnutzung zu kontrollieren. Praktische Bedeutung wird die Entscheidung allerdings nur im Kölner Raum erhalten, solange sich nicht andere Obergerichte dieser Rechtsprechung anschließen. Speziell was die Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht München angeht, ist dies leider zweifelhaft.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Filesharing: Keine Störerhaftung des Hauptmieters für Rechtsverstöße der Untermieter was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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1 comments on “Filesharing: Keine Störerhaftung des Hauptmieters für Rechtsverstöße der Untermieter

  1. 13. Juni 2013 at 0:35

    Gerade Waldorf schmeißt doch in seinen Abmahnungen gerne mit Urteilen von Landgerichten um sich. Passt genau in das Bild dieser [Schimpfwort]..äh…Kanzlei,daß sie „missliebige“ Urteile von LG hingegen nicht akzeptieren.

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