AG Euskirchen: Kein Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion
0 CommentsiPhone auf eBay angeboten
Mein Mandant wollte auf eBay ein iPhone verkaufen. Nachdem er das Angebot eingestellt hatte, kam das Smartphone jedoch zu Schaden, als es sein autistischer Sohn versehentlich zu Boden warf. Dabei zersplitterte das Display. Der Beklagte beendete daraufhin das Angebot vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende meldete sich kurze Zeit später schriftlich und verlangte das Handy für das bei Abbruch gebotene Höchstgebot heraus, da darüber ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Mein Mandant beauftragte mich und wir lehnten dieses Ansinnen ab.
Klage auf Schadensersatz
Mithilfe eines Kollegen aus Hannover versuchte die Gegenseite daraufhin ihr Glück vor Gericht und klagte vermeintlichen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des behaupteten Kaufvertrages ein. Ohne Erfolg – das Amtsgericht Euskirchen wies die Klage ab:
Kaufvertrag
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Kaufvertrag auf eBay bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots […] durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war “gesetzliche dazu berechtigt”, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH NJW 2015, 1009).
[…]
Nach diesen Grundsätzen [Verweis auf eBay-Erläuterungen] liegt eine Berechtigung zur Beendigung des Angebots im vorliegenden Fall vor. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der zu versteigernde Artikel […] unverschuldet beschädigt wurde. Zwar folgt aus der grundsätzlichen Bindung des Beklagten an sein eBay-Auktionsangebot ein Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts-/Schutzpflichten des Beklagten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – I-22 U 127/13, 22 U 127/13 –, Rn. 17, juris) Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte seinen Sorgfalts- und Schutzpflichten genügt hat.“
Keine Aufsichtspflichtverletzung
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Handy durch den autistischen Sohn des Beklagten beschädigt wurde. Dies haben die Zeuginnen übereinstimmend bekundet, indem sie erklärten, selbst gesehen zu haben, wie der Sohn des Beklagten nach dem gemeinsamen Spaziergang zum Tisch gelaufen ist, auf dem das Telefon lag. Ferner hat die Zeugin … erklärt, das “Scheppern” gehört zu haben, als das Telefon vom Tisch fiel.
Trotz der damit erwiesenen Beschädigung des Telefons durch das Verhalten des Sohns des Beklagten ist das Gericht der Ansicht, dass der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten eingehalten hat.
Insoweit ist auf den Maßstab des § 1631 BGB sowie § 832 BGB abzustellen. Hieraus folgt für den gesetzlichen Vertreter Aufsichtspflicht hinsichtlich des Kindes. Dabei hängt das Maß der Aufsicht vom Alter, dem Entwicklungsstand, dem Charakter des Kindes, seinen geistigen Fähigkeiten, aber auch situativen Faktoren ab (Palandt, § 832, Rn. 10). Eine erhöhte Aufsichtspflicht, bis zur ständigen Kontrolle kommt beispielsweise bei einem retadierten, schwer verhaltensgestörten Kind mit ausgeprägter Aggressionsbereitschaft in Betracht, wobei ein Maß an pädagogischer Freiheit zu beachten ist (Palandt § 832, Rn. 10).
Der Sohn des Beklagten ist nach Aussagen des Beklagten autistisch erkrankt und wird von der Zeugin … als übermütig beschrieben. Nach ihrer Erzählung ist ihr Enkel an dem Tag der Beschädigung des Handys ungestüm ins Wohnzimmer zu seiner Trinkflasche gelaufen. Auch die Zeugin …beschrieb, dass ihr Sohn einen großen Bewegungsdrang hat. Sie erklärte, dass ihr Sohn nach dem Spaziergang großen Durst hatte und unbedingt an seine Trinkflasche gehen wollte, die auf dem Esszimmertisch stand.
Angesichts dessen besteht im Vergleich zu einem gesunden Kind mit “normaler” altersgerechter Entwicklung eine erhöhte Aufsichtspflicht. Dieser ist der Beklagte jedoch nachgekommen. Der Beklagte hat nach eigener Aussage das iPhone zu dem Zeitpunkt auf den Tisch gelegt, um es für den Verkauf vorzubereiten, als die Kinder aus dem Haus waren und er seine Ruhe hatte.
Die Zeugin … bestätigte dies. Sie erklärte, dass generell, aber auch an diesem konkreten Tag sie und ihre Schwiegermutter mit dem jüngeren Sohn das Haus verlassen hätten, damit der Beklagte seine Ruhe habe.
Der Beklagte hat damit das seinerseits Mögliche getan, um eine Beschädigung des iPhones vorauszusehen bzw. verhindern zu können und zu müssen.“
Der Streitwert betrug 289 EUR. Die Entscheidung ist damit nicht rechtsmittelfähig.
AG Euskirchen, Urteil vom 24.11.2015 – 27 C 167/15