eBay-Kaufvertrag: Was tun, wenn der Käufer sich auf ein Rücktrittsrecht beruft und nicht zahlen will?

eBay-Kaufvertrag: Was tun, wenn der Käufer sich auf ein Rücktrittsrecht beruft und nicht zahlen will?

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Regelmäßig bekomme ich Anfragen von genervten und unsicheren eBay-Verkäufern, deren Kunden sich nach Abgabe des Höchstgebotes und Auktionsablauf nicht mehr verpflichtet fühlen, den Kaufpreis zu zahlen und den erworbenen Artikel abzunehmen. Besonders häufig scheint das bei PKW-Angeboten vorzukommen: Der Verkäufer wartet vergeblich auf die Abholung und Bezahlung des Fahrzeuges. Der Käufer meldet sich entweder überhaupt nicht oder er beruft sich auf ein angebliches Rücktrittsrecht.

1. Wie ist die Rechtslage?

Mit der Abgabe des Höchstgebotes kommt zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande, der den Verkäufer zur Übereignung des Kaufgegenstandes verpflichtet und den Käufer zur Abnahme und zur Zahlung des Kaufpreises.

Wer also sein altes Auto bei eBay verkauft, hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des Fahrzeuges,

Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht steht Verbrauchern nur gegenüber gewerblichen Verkäufern, also Händlern, zu. Es greift also nicht bei privaten eBay-Verkäufern.

Ein Rücktrittsrecht des Käufers kommt gegenüber privaten Verkäufern in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht der Angebotsbeschreibung entspricht und also von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dann kann der Käufer nämlich Nachbesserung verlangen, und, wenn diese nicht möglich ist oder nicht gelingt, vom Kaufvertrag zurücktreten.

Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer in diesen Fällen auch nicht berufen, denn dieser erstreckt sich nach der Rechtsprechung ausdrücklich nicht auf Beschaffenheitsangaben. Sichert der Verkäufer also im Angebot zu, dass das Auto nur 20.000 Kilometer gefahren ist und hat es tatsächlich aber schon 50.000 Kilometer auf dem Buckel, kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen: Der Käufer darf dann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das darf er natürlich auch, wenn kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und das Fahrzeug nicht behebbare Mängel aufweist.

Ist das Fahrzeug aber mangelfrei und entspricht es der Angebotsbeschreibung, ist der Käufer an den Kaufvertrag mit dem privaten Verkäufer grundsätzlich gebunden. Er darf dann also nicht einfach vom Kauf zurücktreten, nur weil er es sich wieder anders überlegt hat oder plötzlich feststellt, dass sein Erspartes nicht ausreicht

2. Welche rechtliche Möglichkeiten hat der Verkäufer?

Der Verkäufer sollte dem Käufer zunächst schriftlich eine konkret bestimmte Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, befindet sich der Käufer in Verzug mit der ihm obliegenden Leistung. Der Verkäufer sollte sich dann einen Anwalt wenden, der dem Käufer außergerichtlich die Rechtslage verdeutlicht und ihn letztmalig zur Vertragserfüllung auffordert.

Bleibt auch dies ohne Erfolg, stehen dem Verkäufer mehrere Wege offen:

Der Verkäufer kann den Käufer auf Vertragserfüllung verklagen. Solche Klagen gehen in der Regel problemlos durch, denn die Rechtslage ist eindeutig: Ein wirksamer Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Der Verkäufer kann aber auch wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Dieser Schadensersatz umfasst zum einen die entstandenen Kosten (eBay-Gebühren, Anwaltskosten). Zum anderen kann der Verkäufer die Kaufsache aber nach Rücktritt auch erneut verkaufen. Fällt der Kaufpreis dann geringer aus, als beim ersten Mal, kann die Differenz als entgangener Gewinn als weitere Schadensposition verlangt werden.

Beispiel:

V verkauft seinen Porsche 911 über eBay für 50.000 EUR an K. K fällt danach ein, dass er gar kein Geld hat, um den Sportwagen zu bezahlen. V könnte K nun nach Ablauf der gesetzten Fristen auf Zahlung verklagen und würde den Rechtsstreit nach einigen Monaten Verfahresndauer auch gewinnen. Wenn K aber tatsächlich keine 50.000 EUR hat, kann sich V sein Urteil einrahmen lassen und an die Wand hängen, denn Geld wird er dann damit nicht bekommen.
Deshalb sieht V von einer Klage ab und verkauft das Fahrzeug einfach erneut über eBay. Diesmal erzielt er aber nur einen Kaufpreis von 40.000 EUR, den er von dem zweiten Käufer dann auch bekommt.
V hat nun die Möglichkeit, den entgangenen Gewinn von 10.000 von K zu verlangen und diesen Betrag einzuklagen. Die Chancen, dass K diesen Betrag zahlen kann, sind wahrscheinlich größer, als die Zahlung des vollen Kaufpreises.

Im Ergebnis wird die richtige Strategie von mehreren Faktoren abhängen, nicht zuletzt auch von der Frage, ob er das Kostenrisiko für eine Klage aus eigener Tasche abdecken muss, oder ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Eine anwaltliche Beratung wird im Einzelfall ergeben, welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist. Ist der Käufer mit der vertraglich geschuldeten Kaufpreiszahlung in Verzug, hat er natürlich auch die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung zu erstatten. Der Verkäufer beauftragt mich ja schließlich nicht, weil ich so ein netter Mensch bin, sondern weil der Käufer seiner Vertragspflicht nicht nachkommen will.

Fazit:

Auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag, für den es gesetzlich keine Grundlage gibt, muss sich kein Verkäufer einlassen. Pacta sunt servanda, sagten die alten Römer: Verträge sind einzuhalten. Auch wenn sie über eBay geschlossen wurden.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
eBay-Kaufvertrag: Was tun, wenn der Käufer sich auf ein Rücktrittsrecht beruft und nicht zahlen will? was last modified: Februar 22nd, 2018 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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4 comments on “eBay-Kaufvertrag: Was tun, wenn der Käufer sich auf ein Rücktrittsrecht beruft und nicht zahlen will?

  1. 7. Dezember 2012 at 13:10

    Der Käufer muss doch nur erzählen, dass sein Sohn fälschlicherweise geboten hat oder sein Hund.

    Reply
    • 7. Dezember 2012 at 13:46

      Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erfolgen. Im Streitfall muss der Anfechtende den Irrtum zudem beweisen. Auf Sohn oder Hund würde ich mich dazu nicht unbedingt verlassen.

      Reply
  2. 14. November 2015 at 16:46

    Super Artikel, Herr Schwartmann. So schön diese ganzen Internetverkausfoptionen auch sind, so haben Sie doch auch etlichen Spaßkäufern Tor und Tür geöffnet. Dank Ihres Artikels habe ich nun keine Hemmungen mehr auf mein Recht und mein Geld zu bestehen!

    Reply
  3. 4. Januar 2016 at 15:51

    Sind bei einem erneuten Verkaufsversuch gewisse Voraussetzungen zu beachten? Konkret: muss ich bemüht sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (eBay) oder kann ich mich z.B. an einen gewerblichen Käufer (Flip4New, ReBuy,…) wenden, welcher in der Regel (trotz dann notwendigem Abzug der eBay-Gebühren) weniger zahlt?

    Reply

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